Spezielle Branchenpauschalierungen im Überblick

Die Möglichkeiten der Branchenpauschalierung auf dem Gebiet der Einkommen- und Umsatzsteuer wurden durch Verordnungen des Finanzministers um nachstehende spezielle Wirtschaftszweige ausgeweitet:

  • Gastgewerbetreibende, Drogistinnen/Drogisten, Handelsvertreterinnen/Handelsvertreter sowie Künstlerinnen/Künstler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller können ihre Betriebsausgaben teilweise pauschal ermitteln (Betriebsausgabenpauschalierung) und
  • Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlerinnen/Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler können ihren Gewinn pauschalieren (Gewinnpauschalierung).

Voraussetzung bei den Pauschalierungen ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige Buchführung erfolgt. Falls Sie eine der aufgezeigten Pauschalierungsmöglichkeiten anwenden möchten, enthalten die entsprechenden Verordnungen und Randzahlen (Rz) der Einkommensteuerrichtlinien (Abschnitt 11) bzw. Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 14) weitere Informationen.

Die folgende Tabelle bietet einen kurzen Überblick über die speziellen Branchenpauschalierungen:

Branche Pauschalierung von Verordnungen BGBI. Nr. Rz EStR/UStR
Gastgewerbe Betriebsausgaben II 488/2012 idF
II 355/2020
4287 bis 4309d EStR
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlerinnen/-händler Gewinn und teilweise Vorsteuer II 228/1999 idF
II 633/2003
4310 bis 4323 EStR
2269 UStR
Drogistinnen/Drogisten Gewinn und teilweise Vorsteuer II 229/1999 4324 bis 4330 EStR
2251 bis 2252, 2270 UStR
Handelsvertreterinnen/
Handelsvertreter
Betriebsausgaben und Vorsteuer II 95/2000 idF 
II 635/2003
4355 bis 4360 EStR
2251 UStR
Künstlerinnen/Künstler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller Betriebsausgaben und Vorsteuer II 417/2000 idF 
II 433/2022
4361 bis 4370 EStR
2251, 2277 UStR

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen