Kleinunternehmerbefreiung für EU-Unternehmen (Regelungen ab 1. Jänner 2025)
Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat können ab 1. Jänner 2025 unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmerregelung) in Österreich in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten können die Kleinunternehmerbefreiung nur in Anspruch nehmen, wenn neben der Einhaltung der Kleinunternehmergrenze auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen muss einen entsprechenden Antrag in seinem Ansässigkeitsstaat stellen.
- Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmens darf im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.
Die Befreiung ist erst anwendbar, wenn die KU-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Diese wird dem Unternehmen vom Ansässigkeitsstaat erteilt und enthält das Suffix -EX. Verfügt das Unternehmen jedoch bereits aus anderen Gründen über eine KU-Identifikationsnummer und beantragt dann die Befreiung, ist die Befreiung ab jenem Zeitpunkt anwendbar, ab dem die Nummer vom Ansässigkeitsstaat hinsichtlich der österreichischen Befreiung bestätigt wird.
Hinweis
Bei Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung (z.B. Überschreiten der Umsatzgrenze oder Option zur Steuerpflicht) ist in der Regel eine umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich notwendig.
Überschreiten der Grenzen für die Kleinunternehmerbefreiung
Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gilt eine 10 Prozent-Toleranzregelung. Eine vergleichbare Regelung gibt es bei Überschreiten des unionsweiten Jahresumsatzes in Höhe von 100.000 Euro jedoch nicht. Bei Überschreiten des unionsweiten Jahresumsatzes ist daher bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze überschritten wurde. Führt das Unternehmen Umsätze nach Österreich aus, muss es sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren (Formular Verf19), sofern es die österreichische Umsatzsteuer nicht zur Gänze über den OSS erklärt und entrichtet.
Option zur Steuerpflicht
Ist ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Österreich als Kleinunternehmen befreit und möchte zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Steuerbefreiung verzichten, kann es über das Portal des Ansässigkeitsstaates die Befreiung für Österreich beenden und somit zur Steuerpflicht optieren. An die Option zur Steuerpflicht ist das Unternehmen für fünf Kalenderjahre gebunden.
Die Option zur Steuerpflicht ist nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres möglich. Optiert das Unternehmen zur Steuerpflicht, wird von der Finanzverwaltung angenommen, dass die Option erst mit dem folgenden Kalenderjahr ihre Wirkung entfalten soll und somit erst für Umsätze ab dem folgenden Kalenderjahr Umsatzsteuer zu entrichten ist. Möchte das Unternehmen die Option bereits für das laufende Kalenderjahr ausüben, muss es sich gegebenenfalls in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren und die Umsatzsteuer für das gesamte Kalenderjahr erklären (UVA und Jahreserklärung) und entrichten.
Beispiel 1
Ein deutscher Unternehmer ist im Kalenderjahr 2026 als Kleinunternehmer in Österreich befreit. Im Oktober 2026 beendet er über das deutsche Portal seine Befreiung für Österreich. Er überschreitet die Umsatzgrenze weder im Jahr 2026 noch im Jahr 2027.
Da der Unternehmer nichts Gegenteiliges bekannt gibt, ist anzunehmen, dass er erst ab dem Kalenderjahr 2027 nicht mehr Kleinunternehmer sein möchte. Das heißt: Im Kalenderjahr 2026 kann er seinen gesamten Umsatz steuerfrei behandeln und ihm steht kein Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen zu. Für das Kalenderjahr 2027 muss er sich grundsätzlich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren und die Umsatzsteuer für die in Österreich steuerpflichtigen Umsätze erklären und entrichten.
An die Ausübung der Option ist der Unternehmer für fünf Kalenderjahre gebunden.
Beispiel 2
Ein deutscher Unternehmer ist im Kalenderjahr 2026 als Kleinunternehmer in Österreich befreit. Im Oktober 2026 beendet er über das deutsche Portal seine Befreiung für Österreich. Er überschreitet die Umsatzgrenze weder im Jahr 2026 noch im Jahr 2027. Der Unternehmer gibt gegenüber dem Finanzamt Österreich bekannt, dass er bereits für das Kalenderjahr 2026 die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr anwenden möchte.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer für das gesamte Kalenderjahr 2026 erklären und entrichten. Kann der Unternehmer für diese Umsätze nicht den EU-OSS verwenden, muss er sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren und die Umsätze in die UVA und in die Jahreserklärung aufnehmen.
An die Ausübung der Option ist der Unternehmer für fünf Kalenderjahre gebunden.
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