Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden.
Fristen
Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
§ 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
Zum Formular
Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung
Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft