Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle

Allgemeine Informationen

Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden.

Fristen

Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Rechtsgrundlagen

§ 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Zum Formular

Bilanzbuchhaltungsberufe – Zweigstelle – Errichtung

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft