Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: ALSAG-Novelle 2024
Es wird ein eigenes altlastenspezifischen Verfahrensrecht geschaffen und die Finanzierung von Bodenschutzmaßnahmen wird vereinfacht.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 17. April 2024
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2025
Ziele
- Begründung eines eigenen Verfahrensrechts für die Altlastensanierung
- Förderung der Revitalisierung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten
- Förderung der Digitalisierung und Steigerung der Transparenz im Bereich der Altlastensanierung
Inhalt
- Schaffung eines eigenen altlastenspezifischen Verfahrensrechts
- Erweiterung der Zweckbindung der Altlastenbeiträge für Altstandorte und Altlablagerungen
- Transparente Darstellung von altlastenrelevanten Daten über das Altlastenportal
- Anpassung der altlastenrelevanten Bestimmungen im Umweltförderungsgesetz (UFG) und im
Umweltkontrollgesetz (UKG)
Hauptgesichtspunkte
Durch die vorliegende ALSAG-Novelle wird ein Verweis auf das Wasserrechtsgesetz, die Gewerbeordnung und das Abfallwirtschaftsgesetz durch die Aufnahme eigenständiger materien- sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen in das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ersetzt. Die neuen materienrechtlichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass sowohl bei der Abschätzung des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele für Altlastenmaßnahmen im Sinne des Reparaturprinzips standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden sollen.
Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern, wird die lagemäßige Darstellung
von Altlasten künftig anstatt in Form von Grundstücksnummern durch eine planliche Darstellung der
Altlast in einer GIS-basierten Online-Karte im Internet erfolgen.
Weiteres Ziel der vorliegenden ALSAG-Novelle ist eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling. Die (Wieder-)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte gilt als ein Instrument zur Reduktion des Flächenneuverbrauchs. Es bestehen grundsätzlich Anreize, gebrauchte Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen. Andererseits sind mit der Reaktivierung derartiger Flächen auch Risiken und Hemmnisse verbunden. Um die Unsicherheiten beim Flächenrecycling zu reduzieren und eine Revitalisierung solcher Flächen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, werden für belastete Liegenschaften, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aus Altlastenbeiträgen gefördert. Geplant ist, 5 Prozent der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und auch Wettbewerbsteilnehmer in die Förderung miteinzubeziehen. Mit diesem neuen Förderinstrument kann die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf angestoßen werden, und ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauchs in Österreich geleistet werden.
Vor dem Hintergrund der ALSAG-Novelle werden auch das UFG und das UKG angepasst. Insbesondere werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen (Altstandorte oder Altablagerungen) geschaffen, welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie