Steuerrechtliche Änderungen ab 2025

Neue Regelungen entlasten Kleinunternehmen und Geschäftsreisende

Zum Jahreswechsel treten im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 und des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 neue Regelungen in Kraft, die Unternehmen in ihrer Steuerplanung und Buchhaltung betreffen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

Ein zentrales Element der Reform ist die Erhöhung des Schwellenwerts: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmen wird im Jahr 2025 von 35.000 auf 55.000 Euro brutto jährlich angehoben. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die diese Grenze nicht überschreiten, weiterhin von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können. Zudem wird die Berechnung der Umsatzgrenze vereinfacht, da nun nur noch die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres berücksichtigt werden.

In der Vergangenheit entfiel die Steuerbefreiung für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend, wenn die Umsatzgrenze überschritten wurde. Ab dem Jahr 2025 entfällt die Steuerbefreiung nun nur für den Teil des Umsatzes, der die Grenze überschreitet. Umsätze bis zur Grenze bleiben steuerfrei. Zudem wird die Toleranzgrenze von 15 Prozent durch eine neue Regelung ersetzt: Bei einer Überschreitung von bis zu 10 Prozent bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen, erst im Folgejahr greift die Umsatzsteuerpflicht. Wird die Grenze um mehr als 10 Prozent überschritten, gilt die Umsatzsteuerpflicht sofort – aber nur für den Betrag, der die Grenze überschreitet.

Frau kalkuliert auf dem Taschenrechner

Grenzüberschreitende Geltung der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gilt künftig nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich, sondern auch EU-weit. Österreichische Unternehmerinnen/Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, können die Befreiung dort beantragen, solange sie die unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Die Antragstellung muss im Sitzstaat des Unternehmens erfolgen.

Achtung

Auch die in den jeweiligen Mitgliedstaaten normierten Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden.

Sollte der unionsweite Umsatz die 100.000 Euro-Grenze überschreiten, endet die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Betrag überschritten wird. Antragstellende Unternehmen erhalten eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz "-EX", die sie als Kleinunternehmen ausweist und die grenzüberschreitende Anwendung der Regelung ermöglicht.

Anpassungen bei Pauschalen für Geschäftsreisen

Das Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG 2025) sieht ab dem Jahr 2025 auch Anpassungen bei den steuerlichen Pauschalen vorsehen, die insbesondere für Geschäftsreisende von Bedeutung sind. So sollen die Tages- und Nächtigungsgelder auf 30 Euro bzw. 17 Euro erhöht werden.

Auch das Kilometergeld wird ab 2025 auf einheitlich 0,50 Euro pro Kilometer angehoben, was für Unternehmen und Selbstständige eine wichtige Anpassung darstellt, um die gestiegenen Kosten für dienstliche Fahrten besser abdecken zu können. Zudem soll der Betrag für mitbeförderte Personen ebenfalls angehoben werden. Diese Maßnahmen sind Teil eines umfassenderen Ausgleichsmechanismus für die durch die kalte Progression verursachte steuerliche Mehrbelastung.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion