Richtige Einstufung in den Kollektivvertrag
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter richtig eingestuft werden.
Für fast alle Branchen gilt in Österreich ein Kollektivvertrag. Darin wird unter anderem auch das Mindestentgelt festgelegt, das nicht unterschritten werden darf. Sollte das Mindestentgelt unterschritten werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe verhängen. Es ist auch nicht erlaubt, das Mindestentgelt ganz oder teilweise in Sachleistungen abzugelten, außer der Kollektivvertrag sieht das ausdrücklich vor. Ein Entgelt, welches über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgeht, ist erlaubt.
Wie erfolgt die Einstufung?
Der Kollektivvertrag kennt verschiedene Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppen, die er anhand von Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen) unterscheidet. Bei der Einstufung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den Kollektivvertrag kommt es immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die Einstufung ist im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag festzuhalten. Bei einer Änderung der Tätigkeit im Unternehmen ist die Einstufung gegebenenfalls anzupassen.
Folgende Dinge müssen beachtet werden:
- Vordienstzeiten aus anderen Unternehmen können zu einer höheren kollektivvertraglichen Einstufung führen. Hierbei werden Berufsjahre und Verwendungsgruppenjahre unterschieden
- Bei Berufsjahren werden alle absolvierten Dienstzeiten angerechnet
- Bei Verwendungsgruppenjahren werden nur die Zeiten angerechnet, in der die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in einer zumindest gleichwertigen Tätigkeit der Verwendungsgruppe gearbeitet hat
- Vordienstzeiten, die im EU/EWR Ausland absolviert wurden, sind wie österreichische Vordienstzeiten anzurechnen
Hinweis
Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer in mehreren Bereichen eingesetzt und fällt so in mehrere Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppen, erfolgt die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion