Mitarbeiter in Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst: Richtig melden
Für Zivildienst und Wehrdienst leistende gelten in Österreich besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen
Wer in Österreich Zivil- oder Wehrdienst leistet, leistet einen besonderen Beitrag für das Allgemeinwohl. Alleine der Zivildienst in Österreich bringt eine Mehrleistung von rund 1 Milliarde Euro pro Jahr. Deshalb gelten arbeitsrechtlich für diese Menschen besondere Bestimmungen die Unternehen zu beachten haben.
Richtige Meldungen im Zusammenhang mit Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
Vor dem Dienst
Termine (dienstliche Abwesenheiten), die im Zusammenhang mit dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst stehen (z.B. Stellungseinladung), müssen der Dienstgeberin/dem Dienstgeber unverzüglich gemeldet werden.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Entgeltanspruch. Deshalb ist der Dienstnehmer von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber abzumelden. Hierfür gibt es spezielle Abmeldegründe (z.B. Zivildienst).
Während des Dienstes
Die Dienstgeberin/der Dienstgeber hat bei einem aufrechten Dienstverhältnis 1,53 Prozent von einer fiktiven Beitragsgrundlage, in Höhe von 14,53 Euro pro Tag, als betriebliche Vorsorge (BV-Beitrag) zu leisten. Für den Fall, dass die Dienstgeberin/der Dienstgeber weiterhin ein beitragspflichtiges Entgelt (z.B. geringfügiges Entgelt) auszahlt, ist auch hiervon der BV-Beitrag zu leisten.
Wird das Dienstverhältnis während des Dienstes beendet, muss auf der Abmeldung der Abmeldegrund richtiggestellt werden und das Ende des Beschäftigungsverhältnis und der betrieblichen Vorsorge ergänzt werden.
Nach dem Dienst
Nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes muss die Arbeit innerhalb von sechs Werktagen wieder angetreten werden. Vor Arbeitsantritt muss die Anmeldung des Dienstnehmers wieder vorgenommen werden.
Nähere Informationen zur richtigen Meldung im Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (→ ÖGK) finden Sie auf der Seite der ÖGK.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion