Gesellschaftsrecht für Arbeitgeber – Teil 4: Jahresabschluss und Bilanzierung
Ein Überblick über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen
Der Jahresabschluss muss den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen und muss übersichtlich und nachvollziehber aufgestellt werden.
Erstellung des Jahresabschlusses
In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres müssen rechnungslegungspflichtige Unternehmen für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen. Das Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.
Als rechnungslegungspflichtig gelten
- unabhängig von ihrem Umsatz alle Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Personen haben, die unbeschränkt haften (z.B. GmbH & Co KG) und
- Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit Personen die unbeschränkt haften, die die Umsatzgrenze von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder einmalig die Umsatzgrenze von 1 Million Euro überschreiten.
Hinweis
Ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind freie Berufe und Berufe der Land- und Forstwirtschaft.
Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften (wie die GmbH & Co KG) sowie Privatstiftungen sind verpflichtet, innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, der um den Anhang ergänzt ist, sowie einen Lagebericht und gegebenenfalls weitere Berichte zu erstellen. Diese müssen den Mitgliedern des Aufsichtsrats, sofern ein solcher existiert, vorgelegt werden.
Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses
Der Aufsichtsrat einer AG ist verpflichtet, die Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage zu prüfen, sich hierzu gegenüber dem Vorstand zu äußern und der Hauptversammlung einen Bericht vorzulegen. Wird der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat genehmigt, gilt dieser als festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden, dass die Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt. Bei einer GmbH muss die Generalversammlung den Jahresbericht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres prüfen und feststellen.
Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss sowie den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Kleine GmbHs sind von dieser Pflicht befreit, es sei denn, sie sind gesetzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu haben.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion