Finanzielle Entlastung: Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern können für Unternehmen zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Um diese Last zu mildern, stellt die AUVA einen Zuschuss zur Verfügung, der die Kosten der Entgeltfortzahlung teilweise abdeckt.

Was ist die Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung verpflichtet Betriebe dazu, das Gehalt einer arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin/eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers weiterhin für eine bestimmte Zeit zu zahlen. Diese Regelung gilt bei Krankheit, Unfall oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner Tätigkeit hindern.

Der Zuschuss der AUVA

Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA unfallversichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch gilt auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.

Frau kalkuliert auf dem Taschenrechner

Voraussetzungen für den Zuschuss

Um den Zuschuss der AUVA in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmensgröße: Nur Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern haben Anspruch auf einen Zuschuss.
  • Zeitpunkt: Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung wird bei einer Arbeitsunfähigkeit,
    • die länger als drei Tage andauert,
    • ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
    • ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung im Falle eines Arbeits- oder Freizeitunfalls gewährt.

Die Antragstellung muss binnen drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches erfolgen.

  • Entgeltfortzahlung: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss das Entgelt tatsächlich weiterzahlen. Erst danach kann der Zuschuss bei der AUVA beantragt werden.
  • Meldung des Unfalls oder der Krankheit: Der Unfall oder die Berufskrankheit muss der AUVA ordnungsgemäß gemeldet werden.

Der Zuschuss umfasst in Unternehmen mit maximal 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern grundsätzlich 58,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts und wird für maximal 42 Tage pro Arbeitsjahr gewährt. Für Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird ein erhöhter Zuschuss in Höhe von 87,51 Prozent des fortgezahlten Entgelts gewährt.

Der Antrag auf den Zuschuss kann bei der AUVA online eingereicht werden.

Achtung

Der Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gilt nicht als Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion