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Primärverpflichtete von Verpackungen

Als Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs 1 AWG gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:

  • Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs 1 AWG mit Sitz oder Niederlassung in Österreich
  • Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind
  • Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
  • Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen
  • Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben

Haushaltverpackungen

Gemäß § 13h Abs 1 AWG gelten als Haushaltsverpackungen Verpackungen,

  • die folgende Größe aufweisen
    • eine Fläche bis einschließlich 1,5 oder
    • im Fall von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Liter oder
    • im Fall von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – z.B. Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit 
  • und die üblicherweise
    • in privaten Haushalten oder
    • in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen (dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten/Notaren/Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen).

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie