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Nacherbschaft
Sinnverwandter Begriff: fideikommissarische Substitution
Bei der Nacherbschaft verfügt die Verstorbene/der Verstorbene zu Lebzeiten, dass eine zweite Erbin/ein zweiter Erbe (Nacherbin/Nacherbe) nach der ersten Erbin/dem ersten Erben (Vorerbin/Vorerbe) zur Erbschaft gelangen soll. Die Vorerbin/der Vorerbe wird Eigentümerin/Eigentümer der Verlassenschaft, den sie/er später an die Nacherbin/den Nacherben weitergeben muss. Die Vorerbin/der Vorerbe kann die Verlassenschaft zwar nutzen, ihre Substanz muss jedoch erhalten bleiben.
Die Nacherbschaft kann sich immer nur auf das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen herstammende Vermögen beziehen.
Hinweis
Eine Anordnung dieser Art wirft schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Fragen auf, sodass eine diesbezügliche Verfügung nur in begründeten Fällen und nach ausführlicher Rechtsberatung getroffen werden sollte.
Ausführliche Informationen zum Thema "Ersatzerbschaft und Nacherbschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion