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Konkludent
Willenserklärungen können
- ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
- stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.
Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Diese sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass ein bestimmter Wille vorliegt.
Achtung
Das Schweigen wird grundsätzlich nicht als konkludente Willenserklärung verstanden. Nur wenn Schweigen als ein bestimmtes Zeichen vereinbart wird oder wenn besondere Umstände ausnahmsweise auf eine eindeutige Erklärung schließen lassen, dann gilt dies als Willenserklärung.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion