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Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten

Gemäß § 12a Abs 1 AWG gilt als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG,

  • in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder
  • in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß § 12a Abs 1 Z 1 AWG auf dem Gerät angebracht ist, oder
  • in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb von Österreich niedergelassen ist.

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie