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Hersteller von Einwegkunststoffprodukten
Gemäß § 12a Abs 4 AWG gilt als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG (ausgenommen Verpackungen)
- jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
- jede Person, die
- Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen) gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs 1 AWG einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG bestellt hat oder
- jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und außerhalb von Österreich niedergelassen ist.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie