Begriffe mit D
Buchstabennavigation
Dritter
Sinnverwandter Begriff: Unbeteiligte/Unbeteiligter
In der Rechtssprache wird als Dritte/Dritter eine Person bezeichnet, die außerhalb einer bestimmten Rechtsbeziehung (z.B. Gläubigerin/Gläubiger, Schuldnerin/Schuldner) steht. Die Dritte/der Dritte ist beispielsweise weder Gläubigerin/Gläubiger bzw. Schuldnerin/Schuldner, sondern eine andere/ein anderer bzw. mehrere andere.
Beispiel
Durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge kamen Dritte (unbeteiligte Fußgängerinnen/unbeteiligte Fußgänger) zu Schaden.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion