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Dingliches Recht

Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).

Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion