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Bankgeheimnis

Banken dürfen grundsätzlich keine Auskünfte über die Finanzen von Kundinnen/Kunden erteilen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Geheimhaltungspflicht, z.B.

  • beim Tod der Kundin/des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht bzw. der Notarin/dem Notar,
  • in Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Strafgerichten (sogenannte "Kontoöffnung"),
  • bei eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber Finanzstrafbehörden,
  • bei Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht,
  • bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung gegenüber ausländischen Finanzbehörden.

Durch die Einrichtung des zentralen Kontenregisters besteht bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen der/des Abgabepflichtigen erhält.

Ausführliche Informationen zum Thema "Bankgeschäfte" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion