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Arbeiter

Unselbstständig Beschäftigte eines Unternehmens sind Arbeiterinnen/Arbeiter oder Angestellte. Es gibt keine gesetzliche Regelung dafür, wer Arbeiterin/Arbeiter ist.

Für Arbeiterinnen/Arbeiter gilt nicht das Angestelltengesetz. Für sie gelten das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Gewerbeordnung und (in den allermeisten Fällen) Kollektivverträge.

Arbeiterinnen/Arbeiter sind zum Beispiel

  • Facharbeiterinnen,
  • Kellner,
  • Fahrerinnen,
  • Portiere,
  • Monteure,
  • Lagerarbeiter,
  • Handwerkerinnen,
  • Arbeiter in der Bäckerei.

Seit 2018 sind Arbeiterinnen/Arbeiter den Angestellten gleichgestellt bei der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und den Dienstverhinderungsgründen.

Seit 2021 sind die für Angestellte schon davor geltenden Kündigungsfristen und -termine auch auf Arbeiterinnen/Arbeiter anzuwenden. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen sind nur mehr für Branchen erlaubt, in denen Saisonbetriebe überwiegen.

Unterschiede zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten gibt es aber weiterhin

  • bei Sonderzahlungen,
  • bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
  • im Betriebsverfassungsrecht (getrennte Betriebsräte, wenn beide Gruppen mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeiter haben) und
  • bei den Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension.
Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion