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Arbeiter
Unselbstständig Beschäftigte eines Unternehmens sind Arbeiterinnen/Arbeiter oder Angestellte. Es gibt keine gesetzliche Regelung dafür, wer Arbeiterin/Arbeiter ist.
Für Arbeiterinnen/Arbeiter gilt nicht das Angestelltengesetz. Für sie gelten das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Gewerbeordnung und (in den allermeisten Fällen) Kollektivverträge.
Arbeiterinnen/Arbeiter sind zum Beispiel
- Facharbeiterinnen,
- Kellner,
- Fahrerinnen,
- Portiere,
- Monteure,
- Lagerarbeiter,
- Handwerkerinnen,
- Arbeiter in der Bäckerei.
Seit 2018 sind Arbeiterinnen/Arbeiter den Angestellten gleichgestellt bei der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und den Dienstverhinderungsgründen.
Seit 2021 sind die für Angestellte schon davor geltenden Kündigungsfristen und -termine auch auf Arbeiterinnen/Arbeiter anzuwenden. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen sind nur mehr für Branchen erlaubt, in denen Saisonbetriebe überwiegen.
Unterschiede zwischen Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten gibt es aber weiterhin
- bei Sonderzahlungen,
- bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
- im Betriebsverfassungsrecht (getrennte Betriebsräte, wenn beide Gruppen mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeiter haben) und
- bei den Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion