Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2023

Es werden zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 21. Juli 2023
  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

Ziele

  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Entlastung von Bürgerinnen/Bürgern
  • Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung
  • Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht

Inhalt

  • Steuerliche Erleichterung für die außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
  • Ausweitung der Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
  • Umsetzung der Steuerfreiheit von Entschädigungszahlungen an Mitglieder in Wahlbehörden
  • Ermöglichung einer digitalen Befreiungserklärung
  • Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen
  • Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen
  • Pauschalierung von Gebühren
  • Verfahrensdigitalisierung im Rahmen der Geltendmachung von Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
  • Ermöglichung der elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht (BFG)
  • Gesetzliche Verankerung der Festsetzungsmöglichkeit von Landes- und Gemeindeabgaben durch formlose Zahlungsaufforderung
  • Aktualisierungen im Erdgasabgabegesetz und Anpassung der Verfahrensregelgungen für die Gewährung von Begünstigungen, Gleichklang mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Paket
  • Steuerfreistellung von Zahlungen für E-Fahrzeuge
  • Sicherstellung der Übermittlung der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten an das BMSGPK durch SV-Träger und Dachverband
  • Schaffung von gesetzlichen Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer
  • Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen
  • Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger bei Anwendung des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG)
  • Verlängerung der Verjährungsfrist im Finanzstrafverfahren
  • Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
  • Schaffung einer Generalnorm im Einkommensteuergesetz betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
  • Gesetzliche Verankerung einer automationsunterstützten Quotenregelung
  • Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
  • Schaffung von steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
  • Klarstellung bei der Verrechnung von Auftraggeberhaftungs-Zahlungen
  • Anpassung der Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
  • Klarstellung, dass das Erlöschen der Zollschuld nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld für eingeführte Waren führt
  • Anpassung der Bestellung von Tabaktrafikantinnen/Tabaktrafikanten an das Vergaberecht
  • Gesetzliche Verankerung von Zuständigkeiten des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel
  • Abgabenrechtliche Verankerung der freiberuflichen Arzttätigkeit in Justizanstalten in Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Einkommensteuergesetz (EStG)

Hauptgesichtspunkte

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) bringt zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen, wird es steuerlich erleichtert, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich (z.B. für Wohnzwecke) zu nutzen. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgt daher ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert. Die in § 24 Abs 6 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Regelung für die Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe wird modifiziert.

Entschädigungen, die gemäß § 20 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) für die Tätigkeit als Mitglied in Wahlbehörden geleistet werden, sind in der dort vorgesehenen Höhe steuerfrei. Soweit in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften, insbesondere zu Landtags- und Gemeinderatswahlen, ähnliche Entschädigungszahlungen vorgesehen sind oder vorgesehen werden, bleiben diese ebenfalls insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht übersteigen, die die NRWO vorsieht.

Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband vertreten sind, spezifisch geregelt, indem eine automationsunterstützte Quotenregelung eingeführt wird.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen