Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: E-Government-Gesetz
Das E-Government-Gesetz wird durch die Neuregelung des Ergänzungsregisters für nicht natürliche Personen und sonstige Betroffene (ERsB) geändert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2022
- Inkrafttreten: ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung
Ziele
- Neuregelung des Ergänzungsregisters für nicht natürliche Personen bzw. sonstige Betroffene (ERsB) unter Beibehaltung des bestehenden Rollenkonzepts im Identitätsmanagement des E-Government-Gesetzes (E-GovG)
- Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für Einträge in das Unternehmensregister für Verwaltungszwecke (URV) und ERsB
Inhalt
- Künftige Nichteintragung in das (öffentliche) ERsB von jenen Unternehmen, die steuerliche Einkünfte erzielen und anderen, einem klar bestimmbaren Verwaltungsbereich zuordenbaren, Betroffenen
- Direkte Meldung dieser Unternehmen bzw. sonstigen Betroffenen an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) URV
Hauptgesichtspunkte
Das Ergänzungsregister ist Bestandteil des Identitätsmanagements im österreichischen E-Government und wird getrennt nach natürlichen Personen (ERnP) und sonstigen Betroffenen (ERsB) geführt. Im E-Government ist eine Differenzierung beim Begriff "Identität "sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung, da die eindeutige Unterscheidbarkeit der Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Richtigkeit der E-Government-Anwendungen ist.
Insofern besteht ein berechtigtes Interesse, in elektronischen Verfahren unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in "Privatangelegenheiten" agiert oder dabei unternehmerisch tätig ist. Nachdem dieser seit der Stammfassung des E-GovG 2004 bestehende Hintergrund vor allem in den letzten Monaten zu Missverständnissen bei Betroffenen geführt hat, wird mit dem vorliegenden Vorschlag auch eine diesbezügliche ausdrückliche Klarstellung im E-GovG vorgenommen.
Auf Basis der Ergebnisse der ERsB Taskforce wurde nun ein Vorschlag für eine Novelle des E-GovG erarbeitet, mit der das ERsB unter Beibehaltung des Rollenkonzepts im Identitätsmanagement des E-GovG, das zwischen natürlichen Personen (in ihrer Eigenschaft als ebensolche) und sonstigen Betroffenen (die auch natürliche Personen sein können, aber denen in der Eigenschaft als z.B. Unternehmen eine eigenständige Identität im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr zukommt) unterscheidet, neu geregelt und die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit klargestellt wird.
Künftig werden daher insbesondere Unternehmen (dies umfasst auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind), die steuerliche Einkünfte erzielen, nicht mehr in das (öffentliche) ERsB eingetragen, sondern seitens der Finanzbehörden des Bundes direkt an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) URV gemeldet werden. Ähnliche Abgrenzungen wurden zu anderen eindeutig bestimmten Einrichtungen vorgenommen (etwa Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, GISA etc.). Das bedeutet, dass für diese Einheiten kein zusätzlicher Eintrag im ERsB für Zwecke der Bildung einer Stammzahl mehr erzeugt wird und somit die Datenhoheit und Verantwortlichkeit immer bei jener Stelle verbleibt, bei der die Daten ursprünglich erfasst wurden.
Eine Duplizierung der Datensätze im ERsB und Unklarheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung wird damit beseitigt. Die Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte für die Datenverarbeitung werden somit beim jeweiligen Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegen (und verbleiben).
Damit wird wieder eine öffentliche Abfrage des ERsB ermöglicht. Der Zugang in Bezug auf natürliche Personen wird allerdings künftig nicht mehr öffentlich bzw. stark eingeschränkt sein. So werden insbesondere keine Geburts- oder Adressdaten von vertretungsbefugten natürlichen Personen veröffentlicht.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 119/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft