Von der Idee zum eigenen Unternehmen: Teil 9 – Geschäftsführerhaftung in der GmbH
Teil 9 der Selbstständigkeitsreihe gibt einen Überblick darüber, was haftungstechnisch bei der Leitung einer GmbH zu beachten ist.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privat- und Betriebsvermögen. Dagegen haftet für Gesellschaftsschulden in der Regel die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Doch welche persönlichen Haftungsrisiken ergeben sich als Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH?
Haftung gegenüber der GmbH
Bei der Geschäftsführung ist die "Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführerin/eines ordentlichen Geschäftsführers" anzuwenden. Wenn Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer diesen Sorgfaltsmaßstab nicht einhalten, indem sie z.B. gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, haften sie persönlich für den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entstanden ist (Innenhaftung). Die Business Judgement Rule hilft dabei, ein zu großes Haftungsrisiko zu vermeiden.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (Beitragshaftung)
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haftet persönlich neben der GmbH für die Beiträge, die sie/er wegen schuldhafter Verletzung der Vertretungspflichten (z.B. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen oder Meldeverstöße) nicht bezahlt hat.
Hinweis
Nähere Informationen zur → Beitragshaftung finden Sie auf der Website der ÖGK.
Steuerrechtliche Haftung
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haften in erster Linie nicht persönlich für die Abgabenschuld (→ WKO) der GmbH. Sie unterliegen jedoch der Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass sie für nicht bezahlte Abgaben der GmbH haften können, wenn die Abgabenschuld bei der GmbH uneinbringlich ist. Voraussetzung für die persönliche Haftung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (z.B. die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung).
Strafrechtliche Verantwortung
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer können sich auch aufgrund von Bilanzdelikten (z.B. Bilanzfälschung) oder Wirtschaftsdelikten (z.B. Untreue (→ oesterreich.gv.at), Betrug (→ oesterreich.gv.at)) strafbar machen.
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