Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 2 – Arten von Beschäftigung
Teil 2 der Arbeitsrechtsreihe befasst sich mit den Rechten und Pflichten, die mit den unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen verbunden sind.
In Österreich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einzustellen. Zu unterscheiden sind hierbei:
- Arbeitnehmer
- Freie Dienstnehmer
- Geringfügig Beschäftigte
- Lehrlinge
- Neue Selbstständige
- Saisoniers
- Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrags mit Gewerbeberechtigung
Arbeitnehmer | Freie Dienstnehmer |
---|---|
Haben einen Arbeitsvertrag | Haben einen freien Dienstvertrag |
Fixe Arbeitszeiten und vorgegebener Arbeitsort | Keine fixen Arbeitszeiten und freie Wahl des Arbeitsortes |
Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers | Keine Weisungsbefugnis über die konkrete Tätigkeit hinaus |
Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. Eingliederung ins Unternehmen, persönliche Arbeitspflicht) | Nicht ins Unternehmen eingegliedert, keine persönliche Abhängigkeit |
Fixe Bezahlung laut Arbeitsvertrag | Bezahlung erfolgt nach tatsächlicher Arbeitsdauer (meistens nach Stunden) |
Vom Arbeitgeber anzumelden und daher vollversichert | Vom Arbeitgeber anzumelden und daher vollversichert, wenn das monatliche Entgelt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus geht |
Einkommenssteuer wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Abgeführt | Einkommenssteuer muss selbst abgeführt werden |
Geringfügig Beschäftigte
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2023: 500,91 Euro) liegt, sind geringfügig Beschäftigte. Sie sind daher von der Lohnsteuer befreit. Außerdem sind sie unfallversichert, jedoch weder kranken- noch arbeitslosenversichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sie daher beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden und Beiträge zur Unfallversicherung bezahlen. Ansonsten haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Pflegefreistellung, etc.) wie andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Hinweis
Informationen zu den weiteren Beschäftigungsarten finden Sie am USP.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion