Lkw-Fahrverbotskalender 2023

Neben dem allgemeinen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für schwere Lkw gelten  für Lkw oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, folgende 

Fahrverbote

Auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn:

  • wenn das Fahrtziel in Italien oder einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll,
    • am 6. April 2023, von 12 bis 20 Uhr,
    • am 7. April 2023, von 16 bis 22 Uhr,
    • am 8. April 2023, von 11 bis 15 Uhr,
    • am 25. April 2023 von 11 bis 22 Uhr,
    • am 27. Mai 2023 von 7 bis 15 Uhr und
    • am 2. Juni 2023 von 9 bis 22 Uhr
    • an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023, jeweils von 7 bis 15 Uhr
  • wenn das Fahrtziel in Deutschland oder einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll,
    • am 7. April 2023 und am 3. Oktober 2023, jeweils von 0 bis 22 Uhr
    • an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis 26. August 2023, jeweils von 7 bis 15 Uhr

Auf der A 4 Ost Autobahn vom Knoten Schwechat bis zur österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Nickelsdorf)

  • an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023, jeweils von 8 bis 15 Uhr (in beide Fahrtrichtungen),
    • ausgenommen Ziel- und Quellverkehr nach und aus den politischen Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
    • ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc.

Auf folgenden (Bundes-)Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023, jeweils von 8 bis 15 Uhr (außerhalb des Ortsgebietes, in beide Fahrtrichtungen); ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. :

  • B 178 Loferer Straße von Lofer bis Wörgl
  • B 320 Ennstalstraße ab Straßenkilometer 4, 500
  • B 177 Seefelder Straße im gesamten Bereich
  • B 179 Fernpassstraße von Nassereith bis Biberwier
  • B 181 Achensee Straße im gesamten Bereich
  • B 182 Brenner Straße im gesamten Bereich

Ausnahmen von den Fahrverboten

  • Fahrten zu folgenden Zwecken sind von den genannten Fahrverboten ausgenommen:
    • Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
    • Beförderung von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
    • Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
    • Unaufschiebbare Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen
    • Reparaturen an Kühlanlagen
    • Abschleppdienst
    • Pannenhilfe
    • Einsätze bei Katastrophenfällen
    • Medizinische Versorgung
    • Einsätze von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in dessen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
    • Straßen- oder Bahnbau
    • Einsätze von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    • Einsätze der Feuerwehr
    • Einsätze der Müllabfuhr
    • Entsorgung von Abfällen und Betrieb von Kläranlagen
    • Einsätze von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers
    • mit Fahrzeugen nach Schaustellerart
    • mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
    • Transporte von frischem Obst, Gemüse, Milchprodukten, Eiern, Fleisch, Fisch, Back- und Konditorwaren, Kräutern, etc. inklusive Frachtbrief bzw. Ladeliste
    • Unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen
    • Hilfstransporte anerkannter Organisationen
  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen;
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße, wenn dies durch ein bestimmtes, mitzuführendes Dokument nachgewiesen werden kann;
  • Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des oben genannten Zeitraums auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
  • Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des oben genannten Zeitraumes auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

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Letzte Aktualisierung: 19. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion