Lkw-Fahrverbote
Für bestimmte Lastkraftfahrzeuge gelten Fahrverbote, um den Schwerverkehr beim Nutzen des Straßennetzes zeitlich oder örtlich einzuschränken. Dabei geht es vor allem um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aber auch um den Umweltschutz.
In ganz Österreich gelten grundsätzlich ein allgemeines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsfahrverbot und ein Fahrverbot auf äußerst linkem Fahrstreifen (auf dritter und vierter Spur). Zusätzlich gelten in einigen Bundesländern weitere Lkw-Fahrverbote wegen Feinstaub und eine Kennzeichnungspflicht mit einer Abgasplakette für bestimmte Lastkraftfahrzeuge im Fahrverbotsbereich.
Nachtfahrverbot
Täglich zwischen 22 und 5 Uhr ist es verboten, mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zu fahren.
Ausnahmen von diesem Verbot bestehen u.a. für Fahrten mit lärmarmen Lastkraftfahrzeugen. Für diese ist eine Bestätigung über die Lärmarmut mitzuführen. Sie dürfen in dieser Zeit jedoch nicht schneller als 60 km/h fahren, außer die Behörde hat durch Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h erhöht.
Wochenend- und Feiertagsfahrverbot
An Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen von 0 bis 22 Uhr nicht fahren:
- Lkw mit Anhängern, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
- Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Von diesen Fahrverboten gibt es einige Ausnahmen, vor allem für die Nahversorgung (z.B. Lebensmitteltransporte).
Zusätzlich zu diesen Fahrverboten, die immer gelten, kann ein Fahrverbot auch für andere Zeiten, wie Zeiten des Ferienreiseverkehrs, bestimmt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 8b Abs 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t dürfen auf Autobahnabschnitten mit drei oder mehr Fahrstreifen nicht den äußerst linken Fahrstreifen befahren.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn es notwendig ist, diesen Fahrstreifen zu befahren, um sich für die Weiterfahrt einzuordnen.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Wenn die Grenzwerte bestimmter Luftschadstoffwerte überschritten werden (Überschreitung der Anzahl der Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) müssen Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ergreifen. Aus diesem Grund wurden in mehreren Bundesländern Lkw-Fahrverbote für bestimmte Gebiete erlassen.
Je nach Regelung betreffen die Lkw-Fahrverbote Lastkraftfahrzeuge bzw. Sattelkraftfahrzeuge verschiedener Abgasklassen (z.B. Abgasklasse "EURO-0", "EURO-I", "EURO-II" etc.). Abhängig von der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung gilt das Fahrverbot
- entweder für Fahrzeuge aller Gewichtsklassen oder
- nur für Fahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen (z.B. erst ab 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht).
Kennzeichnung mit Abgasplakette
Bestimmte Schwerfahrzeuge, die wegen ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von einem Fahrverbot eigentlich nicht betroffen sind, dürfen nur mit Abgasplakette im Fahrverbotsbereich (wegen Feinstaub) fahren. Grundlage dafür sind unterschiedliche Regelungen der einzelnen Bundesländer. Diese Plaketten sind z.B. bei Autowerkstätten und bei Autofahrerclubs erhältlich und können im Zuge der § 57a-Begutachtung (→ oesterreich.gv.at) angebracht werden.
Rechtsgrundlagen
Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer in Österreich.
Online-Ratgeber und -Rechner
- Online-Ratgeber Lkw-Fahrverbote (→ WKO)
- Online-Ratgeber Lkw-Kontrollgerät (→ WKO
- Online-Ratgeber Lkw-/Bus-Fahrergrundqualifikation und -weiterbildung (→ WKO)
Weiterführende Links
- Lkw-Fahrverbote in Österreich: Aktuelle Infos (→ WKO)
- Karte: Aktuelle Fahrverbote im Sanierungsgebiet Ostösterreich (→ WKO)
- Abgasklassen-Kennzeichnung Informationsportal (→ AKKP)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie