Abfallbehandlungsanlagen – Inhaberwechsel

Allgemeine Informationen

Der Inhaberwechsel einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die neue Inhaberin/der neue Inhaber erstattet die Meldung. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/dem vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.

Hinweis

Inhaberin/Inhaber einer Anlage ist in erster Linie die Betreiberin/der Betreiber der Anlage.

Durch den Inhaberwechsel einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.

Achtung

Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers auf edm.gv.at ( BMK) ersetzt nicht die Meldung an die zuständige Stelle.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, bei welchen es zu einem Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage kommt.

Fristen

Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde

Als Anlagenbehörde: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde: die Bezirksverwaltungsbehörde

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung
  • Gegenzeichnung der vormaligen Inhaberin/des vormaligen Inhabers der Behandlungsanlage

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie