Bevollmächtigte für Fahrzeuge

Allgemeine Informationen

Ausländische Herstellerinnen/Hersteller haben die Möglichkeit, eine bevollmächtigte Person zu bestellen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Altfahrzeugeverordnung verantwortlich ist.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter gehandelt werden.

Wenn eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine bevollmächtigte Person bestellt hat und diese die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, entfallen die Verpflichtungen der Importeurinnen/der Importeure hinsichtlich der Fahrzeuge dieser Herstellerin/dieses Herstellers.

"Hersteller-Begriff"

  • Ausländische Hersteller: Jede Person, die
    1. gewerblich Fahrzeuge in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und
    3. eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen des AWG und der Altfahrzeugeverordnung bestellt hat.
  • Ausländische Fernabsatzhändler: Jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Aufgaben des Bevollmächtigten

Die/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen nach dem AWG und der Altfahrzeugeverordnung für Fahrzeuge, die ausländische Herstellerinnen/Hersteller bzw. Fernabsatzhänderlinnen/Fernabsatzhändler in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben. Diese Verpflichtungen sind unter anderem:

  • Die/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen sowie die gesammelten und wiederverwendeten/verwerteten Massen an Altfahrzeugen melden.
  • Die/der Bevollmächtigte hat jede betroffene Importeurin/jeden betroffenen Importeur von Fahrzeugen über Art, Umfang und allfällige Änderungen der Bevollmächtigung zu informieren sowie über die jeweils die Importeurin/den Importeur betreffenden Massen an Fahrzeugen, für die die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber verantwortlich ist.
  • Die/der Bevollmächtigte muss eine Liste der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure an das Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) übermitteln.

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Sofern in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine bevollmächtige Person für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher bestellt werden muss, müssen auch österreichische Herstellerinnen/Hersteller, die Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine bevollmächtigte Person benennen.

Diese Person ist für die Erfüllung der Herstellerpflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist.

Betroffene Unternehmen

  • Ausländische Herstellerinnen/Hersteller
  • Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler 
  • Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler, die Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
  3. Die Verantwortlichkeit für das Einhalten der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
    • der Umfang der Bevollmächtigung,
    • die ausdrückliche Zustimmung der/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der Herstellerin/des Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie 
    • die vertragliche Sicherstellung,
      • dass der/dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, Verträge abzuschließen, die die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichten und
      • dass alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)
Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. eine Fernabsatzhändlerin/einen Fernabsatzhändler zu handeln, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMK (siehe "Zuständige Stelle") zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) registriert, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im ZAReg vor.

In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA registriert diese/diesen anhand der übermittelten Daten im ZAReg.

Anschließend werden der/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält.

Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim Helpdesk von edm.gv.at anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg nicht vor und muss, sofern danach verlangt wird, einen Bescheid darüber ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie