Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte zählen zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Für sie gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmenden. Sie haben beispielsweise Anspruch auf Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmende.
Je nachdem welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht eingerechnet.
Hinweis
Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben.
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.
Ein Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert (unabhängig davon, ob dieses eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt), unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats, bei Kurzarbeit sowie aufgrund einer Tätigkeit als Hausbesorgerin/Hausbesorger sind dahin gehend nicht zu berücksichtigen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:
Im Jahr |
Pro Arbeitstag |
Pro Monat |
---|---|---|
2024 | – | 518,44 Euro |
2023 | – | 500,91 Euro |
2022 | – | 485,85 Euro |
2021 | – | 475,86 Euro |
2020 | – | 460,66 Euro |
2019 | − | 446,81 Euro |
2018 | − | 438,05 Euro |
2017 | − | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
Verpflichtende Unfallversicherung
Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Arbeitgebende haben geringfügig Beschäftigte beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Kranken- und Pensionsversicherung
Geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Den Antrag auf diese Selbstversicherung müssen die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst stellen. Sie müssen den begünstigten Beitrag in Höhe von 73,20 Euro (Wert für 2024) monatlich einzahlen.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, wobei in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von
518,44 Euro für das Jahr 2024 überschritten wird, ist auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall Anspruch auf Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Geringfügige Einkommen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beitragspflichtig, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.
Weiterführender Link
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft