Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gewerbeordnung
Die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen werden geändert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: Teilweise an einem durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Tag und teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Automatisierte Ausstellung von Gewerbelegitimationen
- Gewährleistung der leichten Lesbarkeit durch eine automatisierte Ausstellung und damit Vereinfachung der Kontrolle
- Einführung des Scheckkartenformats für die Gewerbelegitimationen, anstelle der nicht mehr zeitgemäßen Legitimationen aus Leinenpapier
- Erhöhung der Fälschungssicherheit der Gewerbelegitimationen durch die Festlegung von Fälschungssicherheitsmerkmalen
Inhalt
- Die Ausstellung der Gewerbelegitimation wird in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst, sondern durch einen vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation wird die Gewerbebehörde den Auftragsverarbeiter ohne Aufschub damit befassen.
- Die Angaben, die das Dokument enthalten muss, werden in § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 aufgezählt.
- Diese Angaben, darunter auch ein Lichtbild, werden für alle betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vereinheitlicht.
Hauptgesichtspunkte
Mit der vorliegenden Gewerbeordnungsnovelle werden die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen geändert. In der Folge wird die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu erlassen.
Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen:
- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen
- Fremdenführerinnen/Fremdenführer und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- Berufsdetektivinnen/Berufsdetektive und deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier. Die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Es wird seit längerer Zeit und nachdrücklich die Ausstellung von Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat und dementsprechend eine Neuerlassung oder Änderung der Gewerbelegitimationen-Verordnung angeregt.
Die Gewerbeordnung enthält nur wenige nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gewerbelegitimationen, sondern überlässt dies der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung. Aus folgenden Gründen erscheint es notwendig, die gesetzlichen Regelungen und nicht nur die Gewerbelegitimationen-Verordnung zu ändern:
- Zum einen wird für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).
- Zum anderen werden die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind, vereinheitlicht.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 171/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft