Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen:

  • Die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird
  • Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an (Gesellschafterinnen/Gesellschafter-) Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • Für Personen bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland: 70 Prozent des Gestellungsentgelts
  • Für von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesene Personen: Ersatz der Aktivbezüge
  • Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer

Nicht zur Bemessungsgrundlage der Bruttolohnsumme zählen:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • Freiwillige Abfindungen und Abfertigungen
  • Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz 1988, das sind auszugsweise:
    • 60 Prozent der in § 3 Abs 1 Z 10 genannten laufenden Bezüge, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen
    • Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms beziehen
    • Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen
    • Freiwillige soziale Zuwendungen an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, an bestimmte Gruppen oder an den Betriebsratsfonds
    • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    • Der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, entsteht
  • Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
  • Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz – EStG gewährt werden

Rechtsgrundlagen

§§ 3 und 22 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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