Durchführung der Risikoerhebung durch Gewerbetreibende

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben Gewerbetreibende die Rechtspflicht zur schriftlichen Erhebung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihren Unternehmen. Im Rahmen dieser Erhebung ist zu beurteilen, ob die Kundinnen/Kunden, die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, die vertriebenen Produkte, die durchgeführten Transaktionen oder verwendeten Vertriebskanäle ein potenzielles Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten.

Achtung

Diese Risikoerhebung ist den Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der ausgefüllte Risikoerhebungsbogen sollte deshalb aufgehoben werden.

Zur Durchführung dieser Risikoanalyse steht seit 24. März 2021 ein elektronisches Formular im Unternehmensserviceportal (USP) zur Verfügung. Damit können betroffene Gewerbetreibende das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Bezug auf ihre Kundinnen/Kunden besser ermitteln und bewerten. Im Anschluss kann der Risikoerhebungsbogen auch direkt an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Das Ausfüllen des Online-Formulars ist mit oder ohne Registrierung im USP möglich.

Allgemeines

Für jedes der von den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung der GewO 1994 betroffenen Gewerbe gibt es einen spezifischen Fragebogen:

  • Handelsgewerbetreibende (inkl. Versteigerer) bei Tätigung von Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro; Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittlerinnen/Vermittler tätig werden bei Tätigung von baren oder unbaren Geschäften von mindestens 10.000 Euro;
  • Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler (im Hinblick auf Käuferinnen/Käufer und Verkäuferinnen/Verkäufer; im Hinblick auf Mieterinnen/Mieter und Vermieterinnen/Vermieter bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 Euro);
  • Unternehmensberaterinnen/Unternehmensberater bei bestimmten Geschäftstätigkeiten (z.B. Gesellschaftsgründungen; Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft oder der Funktion einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters; Ausübung von Treuhänderfunktionen; Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person);
  • Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes oder einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen;
  • Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler bei Vermittlung von Lebensversicherungen oder anderen Versicherungsprodukten mit Anlagezweck (ausgenommen Einfachagenten oder Mehrfachagenten ohne konkurrierende Produkte, die keine Prämien entgegennehmen).

Der Risikoerhebungsbogen enthält – gegliedert in Risikokategorien – risikospezifische Fragen, denen ein bestimmter Risikowert zugeteilt ist. Die vorhandenen Fragen sollten so beantwortet werden, dass die angeklickte Antwort auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden (am ehesten) zutrifft.

Der Ergebniswert des Risikoerhebungsbogens ist der Risikowert des Unternehmens. Es handelt sich um einen Wert für das Risiko, dass die Geschäftsfelder von Kundinnen/Kunden zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden könnten. Der Wert in den Risikokategorien ist daher ein Hinweis für die vom Gewerbetreibenden anzulegende Sorgfalt und das Ausmaß an Aktivitäten zur Minimierung der Risken im Zusammenhang mit seinen Geschäften und den jeweils damit verbundenen Pflichten. Je nach Risikohöhe der einzelnen Risikokategorien sind die erforderlichen Aktivitäten unterschiedlich.

Negativ-Erklärung

Fällt ein Unternehmen zwar in eine der erwähnten Branchen, hat jedoch keine der oben genannten Tätigkeiten im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht bzw. beabsichtigt nicht eine solche Tätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr zu erbringen, wird das Unternehmen von den Behörden ersucht, eine Negativ-Erklärung abzugeben. Damit wird bekanntgegeben, dass das Unternehmen nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt. Daher muss auch keine Risikoerhebung durchgeführt werden.

Achtung

Sollte vom Unternehmen zukünftig jedoch eine der oben genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994. In diesem Fall ist von Ihnen die Risikoerhebung durchzuführen.

Rechtsgrundlagen

§ 365n Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft