Gibt es eine Besonderheit/Begünstigung beim Erwerb im Familienverband?

Bei Erwerben im Familienverband (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG) ist nie die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage, sondern entweder der Grundstückswert (beim Erwerb von Grundvermögen) oder der Einheitswert (bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).

Zum Familienverband des § 26a GGG zählen

  • Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft),
  • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie,
  • Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner,
  • Geschwister, Nichten oder Neffen

der Übergeberin/des Übergebers.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen