Erwerb durch Ehegatten oder eingetragenen Partner

Erwerb zur gleichteiligen Anschaffung bzw. Errichtung einer Ehegatten-/Partnerwohnstätte

Der Erwerb eines Grundstückes unter Lebenden durch die Ehegattin/den Ehegatten oder eingetragene Partnerin/eingetragenen Partner erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Erwerb erfolgt zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung.
  • Die Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner.
  • Die bisherige Ehewohnung oder gemeinsame Wohnung der eingetragenen Partner wird aufgegeben (z.B. Kündigung des Mietvertrages, Verkauf der Eigentumswohnung).
  • Die Wohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb oder Fertigstellung bezogen werden, bei Errichtung der Wohnung längstens innerhalb von acht Jahren ab Begründung des Miteigentums.
  • Die Wohnung muss ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt werden; Umstände, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Nacherhebung der Steuer führen, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

Erwerb durch den überlebenden Ehegatten

Der Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird oder aufgrund des § 14 Abs. 1 Z 1 WEG durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner erfolgt, unter der Voraussetzung, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Todes dem erwerbenden Ehegatten/eingetragenen Partner als Hauptwohnsitz gedient hat.

Freibetrag

Es handelt sich in beiden Fällen um einen Freibetrag von 150 m2. Das bedeutet, dass unabhängig von der Größe der Ehegatten-/Partnerwohnstätte bis zu 150 m2 der Wohnnutzfläche befreit sind. Ist die Wohnung größer, unterliegt nur der über 150 Wohnnutzfläche hinausgehende Teil der Besteuerung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen