Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Allgemeines

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", § 19 Abs 2 Z 1 lit a Umsatzsteuergesetz – UStG) und die Istbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten", § 17 Abs 1 und 2 UStG).

Sollbesteuerung

Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat.

Führt ein Unternehmen, das auch ein ausländisches Unternehmen sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich.

Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass die USt bereits an das Finanzamt gezahlt werden muss, auch wenn die jeweilige Geschäftspartnerin/der jeweilige Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.

Achtung

Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also dem spätesten Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist.

Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monates nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr ausmachen kann – fällig.

Beispiel

Lieferung Rechnungslegung Steuerschuld entsteht Steuer fällig am
10. Juli 10. Juli Ende Juli 15. September
10. Juli 4. Oktober Ende August 15. Oktober

Istbesteuerung

Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Rechnungslegung. Dies gilt auch für Anzahlungen.

Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:

  • nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirtinnen/nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte- und Gewerbetreibende sowie
  • Freiberuflerinnen/Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes und der Rechtsform),
  • Unternehmen der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und
  • alle übrigen Unternehmen (z.B. Vermieterinnen/Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 Euro beträgt.

Auf Antrag kann anstelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 17 und 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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