Abgabennachzahlungen

Grundsätzlich sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgabennachzahlungen, die aufgrund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post bzw. sobald der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (bei Zustellung über FinanzOnline in die Funktion "Nachrichten"), zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z.B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag.

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von zwei Prozent über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 20. September 2023 3,88 Prozent, die Anspruchszinsen somit 5,88 Prozent) zu entrichten (§ 205 BAO).

Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres erfolgt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen Nachforderungszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober des Folgejahres in Höhe der Nachforderung geleistet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift, beispielsweise, wenn die Abgabe niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen Anspruchszinsen in Form von Gutschriftszinsen an (ebenso 2 Prozent über dem Basiszinssatz). Entrichtete Anzahlungen wirken sich bei den Gutschriftszinsen nicht aus. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!

Auch Gutschriften oder Nachzahlungen, die sich aus einem umsatzsteuerrechtlichen Sachverhalt ergeben, können zu einer Verzinsung führen (§ 205c BAO). Zinsen können sich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Abgabenfestsetzung, einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einer nachträglichen Bescheidänderung ergeben.

Der Zeitraum der Verzinsung richtet sich nach der Art der zu verzinsenden Gutschrift oder Nachforderung. Kommt der Abgabepflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nach, kann die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften für diese Zeiträume unterbleiben.

Die Höhe der Verzinsung beträgt 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Wie bei der Anspruchsverzinsung sind Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Rechtsgrundlagen

§§ 205, 205c und 210 Bundesabgabenordnung (BAO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen