Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern das Einkommen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Bei den Sonderausgaben (§ 18 Einkommensteuergesetz – EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für

  • Personenversicherungen (z.B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge)
  • Wohnraumschaffung (z.B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
  • Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.B. Fensteraustausch)

Ab dem Jahr 2016 läuft die Sonderausgabenbegünstigung für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung aus. Diese Ausgaben können in den Jahren 2016 bis 2020 nur mehr dann abgezogen werden, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages, der tatsächliche Bau- bzw. Sanierungsbeginn oder die Aufnahme eines Errichtungs- oder Sanierungsdarlehens vor dem Jahr 2016 erfolgt ist.

Unbegrenzt absetzbar (auch über das Jahr 2015 hinaus) sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten.

Weiters abzugsfähig sind:

  • Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro
  • Private Spenden in Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte an begünstigte Spendenempfängerinnen/begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an humanitäre Einrichtungen, an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen, an begünstigte Einrichtungen im Bereich der Wissenschaft und Erwachsenenbildung, an Tierheime und an freiwillige Feuerwehren (siehe dazu § 4a EStG und die Liste der begünstigten Spendenempfänger). Aus dem Betriebsvermögen geleistete Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind)
  • Bestimmte Leibrenten

Hinweis

Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.

Hinweis

Ab dem Jahr 2017 geleistete Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung oder der Nachkauf von Versicherungszeiten müssen von der empfangenden Einrichtung (analog zum Lohnzettel) dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden und werden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt. 

Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten oder von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern. In bestimmten Fällen (z.B. Krankheitskosten, nicht aber bei behinderungsbedingten Aufwendungen) müssen die Belastungen einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um sich steuerlich auswirken zu können.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 4a, 18, 34 und 35 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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