Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an private oder andere bestimmte Abnehmerinnen/Abnehmer liefert. Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Beförderung endet (Bestimmungsland). Abweichend davon ist der innergemeinschaftliche Versandhandel durch Kleinstunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, steuerbar.

Kein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt bei der Lieferung neuer Fahrzeuge oder bei Anwendung der Differenzbesteuerung vor.

Hinweis

Mit 1. Juli 2021 wurden die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel umfassend geändert. Zum Beispiel wurde die Lieferschwelle abgeschafft und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind seither generell im Bestimmungsland zu versteuern. Zudem kann die innerhalb der EU zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze über den EU-OSS in nur einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Registrierung) erklärt und abgeführt werden. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.

Abnehmerkreis im Versandhandel

Die Versandhandelsregelung kommt nur bei Lieferungen an die folgenden Personen zur Anwendung:

  • Konsumentinnen/Konsumenten
  • Unternehmen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben
  • Schwellenerwerberinnen/Schwellenerwerber, die die Erwerbschwelle nicht überschreiten und auch nicht auf die Anwendung dieser verzichten

Schwellenerwerberinnen/Schwellenerwerber sind folgende Unternehmen:

  • Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerausschluss führen
  • Kleinunternehmen
  • Pauschalierte Landwirtinnen/pauschalierte Landwirte
  • Eine juristische Person, die nicht Unternehmerin ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (z.B. Kammern, Gemeinden)

Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen gibt es eine Vereinfachung, nach der die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen in jenem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Beförderung der Waren beginnt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, d.h. über keine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen iSd Art 3a Abs 5 Z 1 UStG von insgesamt maximal 10.000 Euro tätigt. Auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann verzichtet werden.

Hinweis

Die Vorschriften über die Erwerbsschwelle und die Ausnahme für Kleinstunternehmen (bzw. Lieferschwelle) gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Derartige Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich sind immer der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen oder führen bei der Schwellenerwerberin/beim Schwellenwerber zur Erwerbsbesteuerung.

Beispiel 1:

Die Unternehmerin U betreibt ihr Unternehmen in Österreich und verfügt über keine Betriebsstätte in anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Jahr 2021 führt U nur Lieferungen innerhalb von Österreich aus (d.h. keine innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze). Von Jänner bis August 2022 erzielt U Umsätze aus Lieferungen innerhalb von Österreich iHv 15.000 Euro und überdies Umsätze aus Lieferungen von Österreich an Konsumenten in anderen Mitgliedstaaten in folgender Höhe:

  • Nach Deutschland: 5.000 Euro
  • Nach Frankreich: 4.900 Euro

Am 4. September 2022 liefert U zusätzlich zu diesen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine Ware um 200 Euro an einen Konsumenten in Frankreich.

Lösung zu Beispiel 1:

Im Jahr 2021 erzielte U nur Umsätze innerhalb von Österreich und überschreitet die Umsatzgrenze für Kleinstunternehmen daher nicht. Im Jahr 2022 ist U bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze noch als Kleinstunternehmerin zu behandeln. Sofern U nicht auf die Kleinstunternehmerregelung verzichtet, sind ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze in Österreich zu versteuern.

Mit dem Verkauf der Ware um 200 Euro am 4. September 2022 überschreitet U die Umsatzgrenze und ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kleinstunternehmerin zu behandeln. Ab Überschreiten der Umsatzgrenze ausgeführte innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind daher in jenem Mitgliedstaat steuerbar, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet. Dies gilt auch für den im September ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatz iHv 200 Euro. Um eine Registrierung zur Umsatzsteuer in Frankreich zu vermeiden, kann sich U zum EU-OSS registrieren und die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatz über diesen erklären.

Beispiel 2:

Im Jahr 2021 erzielt der österreichische Versandhändler V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze iHv 200.000 Euro. V verkauft im Jahr 2022 eine Ware an eine Konsumentin in Deutschland und versendet diese über einen Spediteur von Österreich aus.

Lösung zu Beispiel 2:

Da die Umsatzgrenze für Kleinstunternehmen im vorangegangenen Jahr überschritten wurde, ist V im Jahr 2022 nicht als Kleinstunternehmen zu behandeln. Die im Jahr 2022 ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze sind daher zur Gänze am Ende der Beförderung zu versteuern (Art 3 Abs 3 UStG).

Liefert ein Unternehmen Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an private oder an bestimmte andere Abnehmerinnen/Abnehmer, ist diese Lieferung bis 30. Juni 2021 nur dann im Bestimmungsland zu versteuern, wenn die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes überschritten wird. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung verlagert sich nur bei Überschreiten der Lieferschwelle dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen. Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel nach Österreich ist daher die österreichische Lieferschwelle zu beachten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieser Verzicht ist bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich beim österreichischen Finanzamt ( BMF) einzubringen und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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