Tabaksteuer

Allgemeines

Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak, d.h. Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak (insbesondere Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak) sowie Tabak zum Erhitzen, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen der Tabaksteuer. Gemäß Tabaksteuergesetz gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Definitionsmerkmale der jeweiligen Tabakwaren erfüllen, als Zigarren/Zigarillos bzw. als Zigaretten oder als Rauchtabak.

Damit verbunden ist die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung, Lagerung, Bearbeitung und/oder unversteuerte Verbringung ("unter Steueraussetzung") von Tabakwaren einzuholen und eine Tabaksteueranmeldung abzugeben. Beförderungen von tabaksteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder innerhalb Österreichs sowie im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten haben im "Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen.

Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucherinnen/Verbraucher im Steuergebiet bestimmt sind, dürfen in den freien Verkehr nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Steuerlager weggebracht, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.

Der Einzelhandel mit Tabakwaren ist in Österreich monopolisiert. Die Monopolverwaltung GmbH ist mit der Verwaltung dieses Monopols betraut und vergibt Lizenzen zum Betrieb von Tabaktrafiken mit Gebietsschutz.

In der Warenkategorie "Tabak" befinden sich die Unterkategorien "Zigaretten", "Zigarren, Zigarillos", "Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten" und "anderer Rauchtabak".

Steuersatz, Bemessungsgrundlage

Die Steuersätze wurden in den letzten Jahren schrittweise angehoben.

Die Tabaksteuer beträgt:

  • Für Zigaretten:
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5 Prozent des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1.000 Stück
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33 Prozent des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1.000 Stück
  • Für Zigarren und Zigarillos 13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1.000 Stück
  • Für Feinschnitt:
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm
  • Für anderen Rauchtabak 34 Prozent des Kleinverkaufspreises
  • Für Tabak zum Erhitzen:
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak
    • Wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak

Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlerinnen/Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucherinnen/Verbraucher abzugeben sind. Zusätzlich wird der gewichtete Durchschnittspreis des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, Feinschnitt und Tabak zum Erhitzen, für die die Tabaksteuerschuld im aktuellen Kalenderjahr entsteht, zugrunde gelegt (wird vom Bundesministerium für Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres kundgemacht).

Befreiung

Wenn die Verwendung vorher vom Zollamt Österreich bewilligt wurde, können Tabakwaren von der Tabaksteuer befreit sein, wenn sie

  • zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
  • für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers

verwendet werden (Tabakwarenverwendungsbetrieb).

Weiters sind

  • Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden,
  • Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden, und
  • Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden,

von der Tabaksteuer befreit.

Versandhandel

Wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem sie/er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand an die Erwerberin/den Erwerber selbst durchführt oder durchführen lässt, betreibt einen Versandhandel. Als Privatpersonen gelten alle Erwerberinnen/Erwerber, die sich gegenüber der Versandhändlerin/dem Versandhändler nicht als Abnehmerinnen/Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

Achtung

Der Versandhandel mit Tabakwaren ist unzulässig.

Abgabenerklärungspflicht

Die Tabaksteuererklärung ist eine im Rahmen der Selbstberechnung zu erstellende Abgabenerklärung. Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner hat spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonats für die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, beim Zollamt Österreich eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA) ( BMF) abzugeben. In dieser Anmeldung sind die gesamten Tabakwarenmengen nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise anzugeben. Anzumelden sind die Entnahme in den freien Verkehr, die Verbringung unter Steueraussetzung, die Mengen, die einem Befreiungstatbestand zugeführt wurden, sowie die zum Verbrauch entnommenen Mengen. In der Steueranmeldung können bei der Selbstberechnung auch Tabaksteuerbeträge abgezogen werden, die zu erstatten oder zu vergüten sind.

Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.

Zuständige Stelle

Das Zollamt Österreich ( BMF)

Postanschrift: Zollamt Österreich, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz

Fax: 050 233 5960000

Für Fragen steht die Zentrale Auskunftsstelle Zoll von Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr unter der Telefonnummer 050 233 740 zur Verfügung.

E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen

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