Begünstigte behinderte Personen
Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Maßnahmen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.
Voraussetzungen
Menschen mit Behinderungen können einen Antrag stellen, um den Status als begünstigte behinderte Person zu erlangen, wenn der
- Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt (die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservices stellt nach der Einschätzungsverordnung den Behinderungsgrad fest) und sie die
- österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-/EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben oder anerkannte Flüchtlinge oder Drittstaatsangehörige sind, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und zu arbeiten, soweit sie hinsichtlich der Entlassungsbedingungen gleichzustellen sind.
Begünstigt werden kann nicht, wer
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),
- eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre alt und nicht mehr erwerbstätig ist oder
- wer nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und aufgrund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem
- geschützten Arbeitsplatz oder in einem
- integrativen Betrieb tätig zu sein.
Folgen der Begünstigung
- Erhöhter Kündigungsschutz
- Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen aufgrund einer Behinderung nicht vermindert werden.)
- Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (Beschäftigungspflicht), die von Arbeitgebenden bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist (pro 25 Beschäftigte eine begünstigte behinderte Person)
- Steuerliche Begünstigungen (auch für die jeweiligen Arbeitgebenden)
- Zugang zu Förderungen (auch für die jeweiligen Arbeitgebenden)
- Zusatzurlaub, sofern der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsieht
- Gesetzliches Vorzugsrecht bei der Vergabe von Tabakfachgeschäften
Es gibt noch andere Schutzbestimmungen. Eine finanzielle Dauerleistung wie Rente oder Pension gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigte behinderte Person nicht.
Zuständige Behörde
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf den Begünstigtenstatus
- (Fach-)Ärztliche Befunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über den Aufenthaltstitel und die Gültigkeitsdauer
Der Antrag ist gebührenfrei. Die Untersuchung führen ärztliche Sachverständige der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice durch. Das Ergebnis wird mittels Bescheids zugesendet. Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde eingebracht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Beschwerde ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Der Begünstigtenstatus gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingelangt ist.
Auskunft über die Vergabe von Tabakfachgeschäften an begünstigte behinderte Personen gibt die österreichische Monopolverwaltung GmbH (→ Mvg).
Weiterführende Links
- Begünstigte behinderte Personen (→ BMSGPK)
- Monopolverwaltung GmbH (→ Mvg)
- Landesstellen des Sozialministeriumservice (→ SMS)
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- Einschätzungsverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz