Leichte Nutzfahrzeuge
Seit 1. Juli 2021 unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, sogenannte leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1), der NoVA. Ziel dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs war es, im Sinne der ökologischen Kostenwahrheit auch solche Kraftfahrzeuge von der Abgabe zu erfassen, die aufgrund ihrer Bauart und ihres Gewichts eine erhebliche Menge CO2 ausstoßen.
Ausnahme von der NoVA-Pflicht
Leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 unterliegen nicht der NoVA, wenn sie:
- bereits vor dem 30. Juni 2021 im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR-Raum zugelassen waren und
- nach der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur (z.B. KN-Nummer 8704) ursprünglich nicht der NoVA unterlagen.
Sonderfall: Umbau
Anders verhält es sich, wenn ein solches Kraftfahrzeug umgebaut wird, beispielsweise in ein Wohnmobil, wodurch sich die Fahrzeugklasse ändert. In diesem Fall wird das Fahrzeug aus normverbrauchsabgaberechtlicher Sicht als ein anderes Fahrzeug betrachtet und unterliegt daher der NoVA.
Import aus Drittstaaten
Leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die aus einem Drittstaat importiert werden, unterliegen der NoVA unabhängig davon, ob sie zuvor im Drittstaat zugelassen waren. Die NoVA-Pflicht entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Zulassung im Inland.
Weiterführende Links
Fahrzeugimport aus Drittstaaten (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen