Allgemeine Produktsicherheit

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die in Österreich Verbraucherprodukte auf den Markt bringen, soweit keine spezielleren Regelungen anzuwenden sind.

Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt bringen. Es macht keinen Unterschied, ob das Produkt verkauft oder gratis verteilt wird, ob es neu oder gebraucht ist. Vor dem erstmaligen Vertrieb müssen Herstellerinnen/Hersteller die Sicherheit des Produktes bewerten und dokumentieren. Dabei müssen sie auch an schwache Verbrauchergruppen (z.B. Kinder) denken und einen möglichen Fehlgebrauch des Produktes berücksichtigen.

Geht dennoch etwas schief, weil etwa ein Sicherheitsproblem erst nach einiger Zeit zutage tritt, müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden  – das kann auch ein Produktrückruf sein. Korrekturmaßnahmen sind meldepflichtig.

Europäische Verordnung über die Allgemeine Produktsicherheit

Ab 13.12.2024 gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (APSV), womit die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG abgelöst wird. Das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004 bleibt vorläufig in den Teilen, die nicht von der Verordnung ersetzt werden, in Kraft. Eine Novelle des Produktsicherheitsgesetzes ist für das Jahr 2025 vorgesehen.

Auffangnetz und subsidiäre Anwendung

Die APSV (oder englisch GPSR – General Product Safety Regulation) ist wie schon die zuvor geltende Produktsicherheitsrichtlinie als „Auffangnetz“ für all die Non-Food-Verbraucherprodukte konzipiert, die nicht speziell geregelt sind (z.B. Möbel, Sportgeräte, Kinderartikel, Werkzeug, Papierwaren, Kleidung usw.). Gibt es aber für eine Produktgruppe eine spezielle Regelung, dann geht diese vor. Die APSV kann dann höchstens noch dort ergänzend angewendet werden, wo Risken durch die spezielle Regelung nicht ausreichend abgedeckt sind. Zudem gibt es in der APSV noch Bestimmungen, die generell bei Verbraucherprodukten gelten – z.B. zu Rückrufen, zu Informationen im Fernabsatz (darunter Online-Shops), für Online-Marktplätze (Verkaufsplattformen).

Bestimmungen für Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure

Die Verpflichtungen der APSV für Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure wurden an die sektoriellen EU-Vorschriften bzw. die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 angepasst. So werden nun auch in der APSV Aufgaben für Herstellerinnen/Hersteller, Bevollmächtigte, Einführerinnen/Einführer und Händlerinnen/Händler definiert und das Konzept einer verantwortlichen Person übernommen. Neben formalen Vorschriften wie etwa Kennzeichnung wird von der Herstellerin/dem Hersteller eine Risikoanalyse und technische Dokumentation verlangt.

Darüber hinaus gibt es u.a. Meldepflichten für Unfälle und Korrekturmaßnahmen (z.B. Produktrückrufe) (siehe dazu den entsprechenden Artikel).

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal der Europäischen Kommission registrieren und haben weitgehende Kooperations- und Informationspflichten; sie müssen z.B. zentrale Kontaktstellen für Behörden und Verbraucherinnen/Verbraucher einrichten, auf ihrer Website umfangreiche Informationen zu den angebotenen Produkten zur Verfügung stellen und bei Produktrückrufen ihre Kundinnen/Kunden direkt verständigen; die Bestimmungen des Digital Services Act (EU) 2022/2065 sind zu beachten.

Online-Marktplatz ist nicht gleich Online-Shop

Online-Markplätze sind nicht zu verwechseln mit Online-Shops, über die Unternehmen eigene oder zugekaufte Produkte auf eigenen Namen und eigene Rechnung verkaufen. Diesfalls gelten zwar die Informationspflichten des Art 19 (Fernabsatz), aber nicht die Verpflichtungen des Art 22 (Online-Marktplätze).

Rückrufe

Im Fall eines Rückrufes sind – unbeschadet allfälliger andere Ansprüche – folgende Abhilfemaßnahmen vorgesehen:

  • Reparatur
  • Ersatz durch ein Produkt desselben Typs oder durch ein zumindest gleichwertiges
  • Erstattung des Neuwertes

Den betroffenen Kundinnen/Kunden sind zwei der drei Optionen zur Wahl anzubieten; wenn wirtschaftlich nicht vertretbar, reicht aber eine Abhilfemaßnahme.

Für Rückrufe ist künftig ein spezielles Formular vorgesehen, dass Sie hier finden.

Übergangsfrist

Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden und der Produktsicherheitsrichtline entsprechen, dürfen unbefristet abverkauft werden.

Weitere Informationen zur APSV finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die dort zur Verfügung gestellten Informationen werden im Laufe des Jahres 2025 regelmäßig erweitert und überarbeitet.

Informationen der Europäischen Kommission finden Sie hier.

Hier können Sie den Volltext der APSV abrufen, eine Druckdatenberichtigung.

Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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