Ärzte – vorübergehende Dienstleistung – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vor der erstmaligen Erbringung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer schriftlich Meldung zu erstatten.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin (ab dem 01.06.2026 Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin), approbierte Ärztinnen/Ärzte und Fachärztinnen/Fachärzte eines anderen Sonderfachs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
- im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
- nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
- vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
- im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
Voraussetzungen
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats.
Zuständige Stelle
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: ael-recht@aerztekammer.at
Verfahrensablauf
Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegen einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Erledigung: im Fall einer positiven Erledigung durch formlose Bestätigung über die erfolgte Registrierung
Im Falle der Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der ärztlichen Qualifikation der Diensleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen Ausbildung, der so groß ist, dass dieser der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, erfolgt eine schriftliche Erledigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit des Ablegens einer Eignungsprüfung. Wird die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt, so erfolgt eine Untersagung der Dienstleistungserbringung in Form eines Bescheids.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt: § 37 ÄrzteG Dienstleistungserbringung (→ ÖÄK).
Kosten
Sofern eine Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen EUR 290,03 und EUR 1.883,71 an (Tarife 2025).
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (ab dem 01.06.2026 Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin)
- Fachärztin/Facharzt eines anderen Sonderfachs
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
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Unter den Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 oder 3 Ärztegesetz 1998 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a Ärztegesetz 1998 verfügen, ab dem 01.01.2025 berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen.
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Die neue Bezeichnung tritt sodann an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
Rechtsgrundlagen
- §§ 27, 36, 37, 52d und 262 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG
Zum Formular
Formular zur Meldung vorübergehender und gelegentlicher Erbringung ärztlicher Dienstleistungen
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz