Intrastat – Meldung

Allgemeine Informationen

Jede Mehrwertsteuerpflichtige/jeder Mehrwertsteuerpflichtige ist zu einer Intrastat-Meldung verpflichtet, wenn ein bestimmter Schwellenwert betreffend alle physischen Warenlieferungen innerhalb der Union (Versendungen und/oder Eingänge von Waren in oder aus EU-Ländern) überschritten wird. In diesem Fall müssen Empfängerinnen/Empfänger von Waren bzw. Versenderinnen/Versender von Waren in Österreich selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über den Import bzw. den Export von Waren aus bzw. in die EU-Mitgliedstaaten an die Statistik Austria durchgeführt werden.

Die Intrastat-Meldung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung der monatlichen Außenhandelsstatistik Österreichs. Diese basiert auf den Daten der Erhebungssysteme

  • Intrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen innerhalb der EU) und
  • Extrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen mit Drittstaaten), die über Zollinformationen erstellt werden.

Die österreichische Außenhandelsstatistik erfasst Importe und Exporte beweglicher Güter. Sie stellt damit eine wichtige wirtschaftliche Basisinformation über den grenzüberschreitenden Warenverkehr Österreichs mit dem Ausland dar und ist ein Schlüsselindikator für die Beurteilung der Konjunkturlage und Wirtschaftsentwicklung in Österreich.

Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden Zollkontrollen am 1. Jänner 1993 abgeschafft. Diese Entwicklung brachte die Einführung des Datenerhebungssystems Intrastat als Grundlage für die Statistik des Warenverkehrs innerhalb der EU mit sich.

Betroffene Unternehmen

Meldepflichtig sind grundsätzlich ab einen bestimmten Schwellenwert alle Mehrwertsteuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen Intra-EU-Exporte (Versendungen) bzw. Intra-EU-Importe (Eingänge) tätigen. Das gilt auch für unentgeltliche Warenlieferungen. Diese Personen verfügen allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).

Betroffen sind Unternehmen, wenn sie im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreichen oder übersteigen. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Das bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Intra-EU-Export (Versendung) oder im Intra-EU-Import (Eingang) für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird. 

Voraussetzungen

Siehe Betroffene Unternehmen

Fristen

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat der Überschreitung bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats laufend und monatlich statistische Meldungen an Statistik Austria abgegeben werden.

Hinweis

Bei Überschreitungen des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch im folgenden Jahr der Schwellenwert nicht erreicht, endet die Meldepflicht automatisch im übernächsten Jahr.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte betreffend der Import und Export von Waren innerhalb der Europäischen Union überschritten werden, muss die Meldepflichtige/der Meldepflichtige eigenständig innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins monatlich Statistik-Meldungen abgeben.

Diese Meldungen können zeitsparend auf elektronischem Weg über das kostenlose Intrastat-Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collect) erstellt werden.

Tipp

Auch "Drittmelder" dürfen diese Meldungen erstatten. Wenn Dritte (z.B. Speditionen) damit beauftragt werden, bleibt jedoch die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Achtung

Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird, übermittelt Statistik Austria eine erste Mahnung. Danach erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Bleibt diese weiterhin unerledigt, ist Statistik Austria verpflichtet, den Magistrat  oder die Bezirkshauptmannschaft darüber zu informieren. Diese Behörden können als nächsten Schritt Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Statistik Austria stellt das kostenfreie elektronische Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collect) zur Verfügung. Das Service bietet folgende Möglichkeiten:

Abwicklungsmöglichkeiten für RTIC

RTIC

 

x

Interaktive Onlinemeldung

x

Interaktive Meldebestätigung der gemeldeten Daten

x

Vergleichsdaten des Wirtschaftsbeteiligten zum gesamten Außenhandel Österreichs

x

Komplette KN8 Warennomenklatur mit Suchfunktion

x

Das Speichern von häufig verwendeten Meldezeilen als Modell

x

Datenimport von Intrastat-Daten z.B. aus Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsprogrammen

Seit Berichtsjahr 2022 muss die INTRASTAT-Meldung elektronisch mit dem Meldetool RTIC abgegeben werden.

Tipp

Ausfüllhilfen mit Beispielen finden sich in den INTRASTAT-Leitlinien Österreich und der RTIC-Hilfe, die Statistik Austria zum Download in Deutsch und in Englisch anbietet. Bei technischen Problemen mit RTIC hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter, bei inhaltlichen Fragen zur INTRASTAT-Meldung das RTIC-Team. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufbewahrt werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können. Für eventuelle Steuerprüfungen empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria