Intrastat – Meldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Mehrwertsteuerpflichtige/jeder Mehrwertsteuerpflichtige ist zu einer Intrastat-Meldung verpflichtet, wenn ein bestimmter Schwellenwert betreffend alle physischen Warenlieferungen innerhalb der Union (Versendungen und/oder Eingänge von Waren in oder aus EU-Ländern) überschritten wird. In diesem Fall müssen Empfängerinnen/Empfänger von Waren bzw. Versenderinnen/Versender von Waren in Österreich selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über den Import bzw. den Export von Waren aus bzw. in die EU-Mitgliedstaaten an die Statistik Austria durchgeführt werden.
Die Intrastat-Meldung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung der monatlichen Außenhandelsstatistik Österreichs. Diese basiert auf den Daten der Erhebungssysteme
- Intrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen innerhalb der EU) und
- Extrastat (grenzüberschreitende Warentransaktionen mit Drittstaaten), die über Zollinformationen erstellt werden.
Die österreichische Außenhandelsstatistik erfasst Importe und Exporte beweglicher Güter. Sie stellt damit eine wichtige wirtschaftliche Basisinformation über den grenzüberschreitenden Warenverkehr Österreichs mit dem Ausland dar und ist ein Schlüsselindikator für die Beurteilung der Konjunkturlage und Wirtschaftsentwicklung in Österreich.
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes wurden Zollkontrollen am 1. Jänner 1993 abgeschafft. Diese Entwicklung brachte die Einführung des Datenerhebungssystems Intrastat als Grundlage für die Statistik des Warenverkehrs innerhalb der EU mit sich.
Betroffene Unternehmen
Meldepflichtig sind grundsätzlich ab einen bestimmten Schwellenwert alle Mehrwertsteuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen Intra-EU-Exporte (Versendungen) bzw. Intra-EU-Importe (Eingänge) tätigen. Das gilt auch für unentgeltliche Warenlieferungen. Diese Personen verfügen allgemein über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).
Betroffen sind Unternehmen, wenn sie im Warenverkehr innerhalb der Union die jährliche Gesamtsumme von 1.100.000 Euro erreichen oder übersteigen. Der Schwellenwert von 1.100.000 Euro gilt pro Verkehrsrichtung. Das bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung ab dem Monat der Überschreitung der Schwelle im Intra-EU-Export (Versendung) oder im Intra-EU-Import (Eingang) für die jeweilige Verkehrsrichtung nötig wird.
Voraussetzungen
Siehe Betroffene Unternehmen
Fristen
Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat der Überschreitung bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats laufend und monatlich statistische Meldungen an Statistik Austria abgegeben werden.
Hinweis
Bei Überschreitungen des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch im folgenden Jahr der Schwellenwert nicht erreicht, endet die Meldepflicht automatisch im übernächsten Jahr.
Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwerte betreffend der Import und Export von Waren innerhalb der Europäischen Union überschritten werden, muss die Meldepflichtige/der Meldepflichtige eigenständig innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins monatlich Statistik-Meldungen abgeben.
Diese Meldungen können zeitsparend auf elektronischem Weg über das kostenlose Intrastat-Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collect) erstellt werden.
Tipp
Auch "Drittmelder" dürfen diese Meldungen erstatten. Wenn Dritte (z.B. Speditionen) damit beauftragt werden, bleibt jedoch die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Achtung
Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird, übermittelt Statistik Austria eine erste Mahnung. Danach erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Bleibt diese weiterhin unerledigt, ist Statistik Austria verpflichtet, den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber zu informieren. Diese Behörden können als nächsten Schritt Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Statistik Austria stellt das kostenfreie elektronische Meldetool RTIC (Reporting Tool Intra Collect) zur Verfügung. Das Service bietet folgende Möglichkeiten:
Abwicklungsmöglichkeiten für RTIC |
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RTIC |
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Interaktive Onlinemeldung |
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Interaktive Meldebestätigung der gemeldeten Daten |
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Vergleichsdaten des Wirtschaftsbeteiligten zum gesamten Außenhandel Österreichs |
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Komplette KN8 Warennomenklatur mit Suchfunktion |
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Das Speichern von häufig verwendeten Meldezeilen als Modell |
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Datenimport von Intrastat-Daten z.B. aus Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsprogrammen |
Seit Berichtsjahr 2022 muss die INTRASTAT-Meldung elektronisch mit dem Meldetool RTIC abgegeben werden.
Tipp
Ausfüllhilfen mit Beispielen finden sich in den INTRASTAT-Leitlinien Österreich und der RTIC-Hilfe, die Statistik Austria zum Download in Deutsch und in Englisch anbietet. Bei technischen Problemen mit RTIC hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter, bei inhaltlichen Fragen zur INTRASTAT-Meldung das RTIC-Team. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufbewahrt werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können. Für eventuelle Steuerprüfungen empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
- Intrastat-Online-Portal RTIC (→ Statistik Austria)
- Bestellung von Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
- Handelsstatistisches Gesetz (HStG), in der gültigen Fassung
- Handelsstatistikverordnung (HStatVO), in der gültigen Fassung
- Bundesstatistikgesetz, in der gültigen Fassung
- Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, in der gültigen Fassung
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, in der gültigen Fassung
Experteninformation
- Detaillierte Erläuterungen zur Meldung – Außenhandel Intrastat (→ Statistik Austria)
- Detaillierte Erläuterungen zur Außenhandelsstatistik – Standarddokumentation (→ Statistik Austria)
- Informationen zur verwendeten Klassifikation – Klassifikationsdatenbank (→ Statistik Austria)
- Hauptdaten zum Außenhandel Österreichs (→ Statistik Austria)
- Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (→ Statistik Austria)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria