Erhebung zur Beschäftigung von aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Alle österreichischen Unternehmen, die aus dem EWR überlassene Arbeitskräfte beschäftigen, sind gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet. Statistik Austria wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der Durchführung der Erhebung zur Beschäftigung von aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften beauftragt. Zweck der Erstellung der Statistik ist es, einen Überblick über die Beschäftigung von aus dem EWR-Ausland überlassenen Arbeitskräften zu liefern.
Betroffene Unternehmen
Meldepflichtig sind sämtliche österreichische Unternehmen, die im Meldezeitraum Arbeitskräfte beschäftigten, die ihnen von Unternehmen mit Sitz im ausländischen EWR überlassen wurden.
Die Meldung muss für das gesamte Unternehmen gemacht werden. Wenn das meldepflichtige Unternehmen mehrere Standorte hat und in diesen Arbeitsstätten Personal von Unternehmen mit Sitz im ausländischen EWR beschäftigt wurden, müssen die Daten in einer Meldung für das gesamte Unternehmen zusammengeführt werden.
Voraussetzungen
Siehe betroffene Unternehmen
Fristen
Statistik Austria fordert im Juli des Erhebungsjahres zur Erstattung der Meldung auf. Der Beobachtungszeitraum reicht vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.
Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit (31. Juli des jeweiligen Erhebungsjahres), d.h. bis Ende September erfolgen. Wenn das meldepflichtige Unternehmen den Einsendetermin nicht einhalten kann, muss Statistik Austria die für das säumige Unternehmen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber informieren.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Alle meldepflichtigen Unternehmen werden im Juli von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung für den Beobachtungszeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Erhebungsjahres innerhalb des gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten.
Für die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. September) steht das elektronische Meldesystem "eQuest-Web" zur Verfügung. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangsdaten.
Wenn einem Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, ersucht Statistik Austria um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektteam.
Tipp
Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, erhält das auskunftspflichtige Unternehmen nach einem ersten Mahnschreiben einen RSb-Brief (Rückscheinbrief), in dem es zur Meldung aufgefordert wird. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht gefolgt, muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der elektronischen Meldung über den Webfragebogen "eQuest-Web" werden zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Meldung sowie Erläuterungen zu den Fragebögen angeboten. Weitere Informationen zu den Erhebungen sowie Hinweise und Entscheidungskriterien, welche Form der elektronischen Meldung für das jeweilige Unternehmen besser geeignet ist, finden sich auf der Website von Statistik Austria.
Tipp
Bei Problemen mit dem Webformular hilft das zuständige Projektteam weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
Erhebung zur Beschäftigung von aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria