Reverse Charge System
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich von dem Unternehmen geschuldet, das die Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. Es muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Rahmen des sogenannten Reverse Charge Systems (Übergang der Steuerschuld), ist jedoch nicht das Unternehmen, das die Leistung erbringt, sondern das Unternehmen, das die Leistung empfängt, Schuldner der Umsatzsteuer. Das empfangende Unternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Allgemeines
Zum Übergang der Steuerschuld kann es kommen, wenn ein ausländisches Unternehmen, das nicht im Inland betrieben wird bzw. im Inland auch keine Betriebsstätte hat, eine Dienstleistung oder eine Werklieferung an ein österreichisches Unternehmen erbringt und diese aufgrund der Leistungsortregeln in Österreich zu versteuern ist. Von der Reverse Charge Regelung ausgenommen sind die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sowie die Vermietung von Grundstücken.
Auch bei gewissen inländischen Lieferungen oder Dienstleistungen kann es zum Übergang der Steuerschuld kommen, z.B. bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und bei Bauleistungen. Bei Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Empfängerin/der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Reverse Charge Rechnung
Im Falle des Reverse Charge erhält das Unternehmen, das die Leistung empfängt, vom leistenden Unternehmen lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer. Wenn es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer wiederum als Vorsteuer abziehen. Die Rechnung ist bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats auszustellen.
Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge, muss Folgendes beachtet werden:
- Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
- Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmens und der UID-Nummer der Empfängerin/des Empfängers
- Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung.
Rechtsgrundlagen
- Leistungsortregeln: § 3a Abs 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Ausnahme betreffend Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen: § 3a Abs 11a UStG
- Rechnungsvorschriften beim Reverse Charge: § 11 Abs 1a UStG
- Übergang der Steuerschuld bei inländischen Umsätzen:
- § 19 Abs 1a bis 1e UStG
- Schrott-Umsatzsteuerverordnung
- Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen