EU-Taxonomie-Verordnung

Allgemeine Informationen

Die Europäische Union (EU) hat sich verpflichtet, bestimmte klima- und energiepolitische Ziele zu verfolgen. Die Grundlage für diese Ziele bilden einerseits das Übereinkommen von Paris und andererseits verschiedene eigene Beschlüsse der EU.

Um diese Klima- und Energieziele zu erreichen, muss die EU Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten lenken. Dafür ist es notwendig, den Begriff "nachhaltig" klar festzulegen. Um diesen Begriff zu definieren, wurde die EU-Taxonomie-Verordnung geschaffen. Sie ist ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.

Die EU-Taxonomie-Verordnung wurde im Juni 2020 auf europäischer Ebene beschlossen. Sie legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig sind, die einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Umweltziele leisten.

Eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit muss dazu beitragen, eines oder mehrere Umweltziele, die in der Verordnung festgelegt sind, zu erreichen. Gleichzeitig darf sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen. Außerdem muss sie so ausgeübt werden, dass ein gewisser Mindestschutz (also soziale Mindestkriterien) eingehalten wird, und technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entsprechen.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie-Verordnung sind:

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Auswirkungen der EU-Taxonomie-Verordnung auf Unternehmen

Während die EU-Taxonomie-Verordnung festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig sind, regelt die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) die Berichtspflicht zu ESG-Themen für Unternehmen. Dabei steht die internationale Abkürzung ESG für die Begriffe Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung). Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewisse Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Hinweis

Der Nachhaltigkeitsbericht muss unter anderem die Taxonomie-Kennzahlen enthalten und ist ausschließlich im Lagebericht offenzulegen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll es Anlegerinnen/Anlegern ermöglichen, nachhaltige Investitionen besser zu identifizieren.

Finanzinstitute werden bei Kreditvergaben einen starken Fokus auf die Taxonomie-Konformität von Projekten oder Unternehmen legen, da sie selbst regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie unterliegen. Alle Finanzmarktteilnehmer (Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen) müssen berichten, inwieweit ihre Finanzprodukte den Anforderungen der EU-Taxonomie entsprechen. Durch Transparenz und Vergleichbarkeit über Sektoren hinweg sollen die EU-Taxonomie und die damit verbundenen Berichtspflichten die Finanzierung klima- und umweltfreundlichen Wirtschaftens begünstigen.

Indirekt können alle Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen sein. Es ist möglich, dass entlang der Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsinformationen geliefert werden müssen. Berichtspflichtige Unternehmen können kleine Betriebe als Zulieferer mit in die Pflicht nehmen.

Tipp

Unternehmen jeder Größe können die EU-Taxonomie auch auf freiwilliger Basis nutzen. Damit kann Investorinnen/Investoren und anderen Interessengruppen gezeigt werden, ob nachhaltige Aktivitäten durchgeführt werden oder geplant sind.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Durchführungs- und delegierte Rechtsakte zur Taxonomie

Letzte Aktualisierung: 21. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion