Anleitung zur Erfassung von Informationsverpflichtungen (IVP)

Die Erfassung und Verwaltung von Informationsverpflichtungen ist die Hauptaufgabe der IVP-Verantwortlichen Personen innerhalb der IVDB.
Um die Erfassung einer IVP zu beginnen, klicken Sie den Button "Neue IVP anlegen", diesen finden  Sie auf der Startseite oder unter dem Menü "IVP".

Hier folgend gibt es eine Schritt für Schritt Anleitung zur Erfassung von IVP.

Klicken Sie hier, um ein Beispiel einer IVP in einem neuen Fenster anzuzeigen.

IVP Anlegen Start

Zu Beginn der Erfassung werden einige Information wie Kategorie, Titel und Beschreibung der Informationsverpflichtung angegeben.

Kategorie

In der Kategorie wird festgelegt, ob es sich um eine Förderung, Informationsverpflichtung oder eine Kennzeichnung handelt.

Titel

Zur erstellten IVP muss ein Titel formuliert werden, dieser wird später für die IVP Suche verwendet und hat keine vorgegebene Form. Der Titel sollte kurz und aussagekräftig den Hauptzweck der IVP erläutern und dabei Schlüsselbegriffe enthalten, welche die Suche erleichtern kann.

Beschreibung

Die Beschreibung ist formlos und kann frei formuliert werden. Geben Sie einen Beschreibungstext an, der den Anwendungsfall und den Kontext umfassend und möglichst eindeutig erklärt. Verwenden Sie bewusst Begriffe (eventuell auch Synonyme), nach denen gesucht werden könnte.

Legistische Zuständigkeit

Für die Rolle IVP-Verantwortlich wird die legistische Zuständigkeit in der Regel automatisch zugewiesen und kann bei der Erfassung selbst nicht geändert werden.
Sind einer Person mehrere Verwaltungseinheiten mit der Rolle IVP-Verantwortlich zugeordnet, kann ein Wechsel der legistischen Zuständigkeit nur vorab über die Auswahl im Header vorgenommen werden.

Mit der Rolle Administration können IVP für beliebige Verwaltungseinheiten angelegt werden. Die legistische Zuständigkeit muss in diesem Fall bei der Erfassung der IVP angegeben werden.

Vollziehung

In diesem Bereich wird festgelegt, wer für die Vollziehung der Informationsverpflichtung zuständig ist.

Vollziehung
Vollziehung

Vollziehung

In diesem Bereich wird festgelegt, wer für die Vollziehung der Informationsverpflichtung zuständig ist.

Bedeutung:

Bund
Die Vollziehung obliegt einer Bundesbehörde

Bundesland
Die Vollziehung obliegt einer Landesbehörde und wird von dieser wahrgenommen. Wird der Wirkungsbereich an Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden übertragen, sind an Stelle "Bundesland" diese auszuwählen.

Bezirk
Die Vollziehung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (direkt oder als übertragener Wirkungsbereich).

Gemeinde
Die Vollziehung obliegt den Gemeinden (direkt oder als übertragener Wirkungsbereich).

Organisation-Bund
Die Vollziehung wurde "anderen Institutionen" zur Vollziehung übertragen, wie etwa der Wirtschaftskammer oder dem Arbeitsmarktservice.

Organisation-Land
Die Vollziehung wurde "anderen Institutionen" auf Landesebene zur Vollziehung übertragen, wie etwa der Wirtschaftskammer Tirol.


Mehrfachauswahlen sind möglich, da manche Rechtsvorschriften die Vollziehung z.B. abhängig vom Ort des Anlassfalles machen (vgl StVO § 90). Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Straßenerhalter und kann den Bund (zB Autobahnen), die Länder (Landesstraßen)  und die Gemeinden (Gemeindestraßen) betreffen.
In diesem Fall wären Bund, Bundesland und Gemeinde auszuwählen.

Rechtssätze

Die Rechtssätze sind die juristische Grundlage, auf die sich die IVP beziehen. Jeder IVP muss mindestens ein Rechtssatz zugewiesen werden. Die IVDB ist an das RIS angebunden, in der nach dem passenden Rechtssatz gesucht werden kann.
Für die IVP relevante Rechtsätze, welche nicht im RIS abgebildet sind - etwa EU-Verordnungen - können manuell über die Funktion "Rechtssatz aus anderer Quelle hinzufügen" erfasst werden.

In der RIS-Suche kann per Droplist die Norm (Bundesnorm, Landesnorm) und der Typ (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetz, Verordnung, Kundmachung, alle) ausgewählt werden. Weiters kann in der Suchleiste direkt nach der Rechtsvorschrift gesucht werden, auf das sich die IVP bezieht. Wurde die passende Rechtsvorschrift übernommen, muss noch die spezifische Gliederungseinheit (Artikel, Paragraf, Anlage) spezifiziert werden.

In einer Dropdown Liste kann die Art des Abschnittes ausgewählt (Paragraph, Anlage, Artikel, alle). Anschließend wird der nummerische Bereich festgelegt, in dem sich der Rechtssatz befindet. Auch kann in der Suchleiste nach bestimmten Inhalten des passenden Rechtssatzes gesucht werden. Dieser kann dann übernommen werden und wird in einer Card angezeigt.

Konnte der passende Rechtssatz im RIS nicht gefunden werden, kann er über die Auswahl "Rechtssatz aus anderer Quelle hinzufügen" manuell erstellt werden, dies gilt etwa für EU-Verordnungen.

Für die manuelle Erstellung eines Rechtssatzes muss zunächst das Gesetz bzw. die Verordnung beschrieben werden. Danach wird der Abschnitt, in der sich der passende Rechtssatz befindet, angegeben.
Nachdem der Rechtssatz definiert und hinzugefügt wurde, wird er in einer Card unter Rechtssätze angezeigt.

Gültigkeit

Die Gültigkeit einer Informationsverpflichtung kann auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein. Um diesen Umstand zu dokumentieren, kann hier ein eine Zeitspanne oder auch lediglich ein "Gültig ab" oder "Gültig bis" Datum erfasst werden.
Dieses Datum hat keinerlei Auswirkung auf den Aktivierungszustand der IVP sondern dient nur zur Dokumentation.
Sollten Sie beabsichtigen, eine aktive IVP inaktiv zu setzen, müssen Sie dies über den Button "inaktiv setzen" machen.

Die IVDB prüft selbständig regelmäßig die zugeordneten Rechtsätze auf Gültigkeit. Hier eingegebene Datumswerte haben darauf keinen Einfluss. Sind zugeordnete Rechtssätze (⇒ siehe Rechtssätze) nicht mehr gültig, wird dies in der IVP sowie im Arbeitsvorrat angezeigt. (⇒ siehe Arbeitsvorrat)

 

Periodizität

Die Periodizität soll angeben in welchen periodischen Abständen die Pflicht der Angabe der Informationen innerhalb der IVP besteht. 

Beispiel Periodizität

Informationsverpflichtungen lassen sich hier in zwei Arten einteilen. Die fallabhängigen Informationsverpflichtungen, die durch die Periodizität einmalig gekennzeichnet sind und die Informationsverpflichtungen, die periodisch in zeitlichen Abständen angegeben werden müssen.

Abschluss der IVP und Status

Butten IVP schliessen
Button IVP schließen

Schließt man eine neu angelegte IVP oder eine IVP im Status Entwurf mit dem Button "Schließen", ist diese IVP nicht abgeschlossen und befindet sich im Status Entwurf. Sie ist nur für Personen der gleichen Verwaltungseinheit mit der Rolle IVP-Verantwortlich sowie der Administration sichtbar.

Button IVP schliessen
Button aktive IVP schließen

Schließt man eine bereits aktive IVP mit dem Button "Schließen", stehen die gemachten Änderungen sofort in der IVDB zur Verfügung.

Button IVP abschliessen
Button IVP abschließen

Wird eine IVP abgeschlossen (Button "IVP abschließen"), weist sie den Status Aktiv auf. Ab diesem Zeitpunkt steht sie für die Erfassung von Meldungen zur Verfügung.

Button IVP inaktiv setzen
Button IVP inaktiv setzen

Abgeschlossene (bereit einmal aktiv gesetzte) IVPs können nicht aus der IVDB entfernt sondern lediglich auf Inaktiv gesetzt werden.
Diese IVP können wieder aktiv gesetzt werden.