Das Abfallende für Ersatzbrennstoffprodukte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Ersatzbrennstoffe mit vergleichbarer Qualität wie konventionelle Brennstoffe (Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 9 Abfallverbrennungsverordnung), besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren.
Ersatzbrennstoffe sind Abfälle,
- die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und
- die die Vorgaben gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsverordnung erfüllen.
Dazu muss ein Beurteilungsnachweis erstellt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden. Weiters ist zur Dokumentation eine elektronische Abfallbilanz-Buchung in ein Produktlager notwendig.
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem BMK jährlich Meldung erstatten über
- Art und Menge des Ersatzbrennstoffproduktes,
- die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres sowie
- über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.
Betroffene Unternehmen
Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbrennstoffen deklarieren wollen.
Voraussetzungen
Beim Erfüllen folgender Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft mit der Deklaration:
- Das Abfallende für Ersatzbrennstoffe ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft.
- Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 einhalten, verbrannt werden.
Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten gilt als geeignete Risikomanagementmaßnahme gemäß REACH.
Fristen
Für das Abfallende eines Ersatzbrennstoffproduktes muss ein Beurteilungsnachweis an das BMK übermittelt werden.
Die jährliche Meldung muss dem BMK bis 10. April des Folgejahres übermittelt werden.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) (→ BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
Verfahrensablauf
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle.
Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.
Erforderliche Unterlagen
- Beurteilungsnachweis
- Jahresmeldung
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Abfallverbrennungsverordnung (AVV)
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Zum Formular
Musterformulare für Beurteilungsnachweise (→ BMK)
Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie