Das Abfallende für Ersatzbrennstoffprodukte

Allgemeine Informationen

Für Ersatzbrennstoffe mit vergleichbarer Qualität wie konventionelle Brennstoffe (Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 9 Abfallverbrennungsverordnung), besteht die Möglichkeit, das Abfallende zu deklarieren.

Ersatzbrennstoffe sind Abfälle,

  • die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden und
  • die die Vorgaben gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsverordnung erfüllen.

Dazu muss ein Beurteilungsnachweis erstellt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden. Weiters ist zur Dokumentation eine elektronische Abfallbilanz-Buchung in ein Produktlager notwendig.

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, müssen dem BMK jährlich Meldung erstatten über

  • Art und Menge des Ersatzbrennstoffproduktes,
  • die Änderungen der vorgesehenen Abnehmerinnen/Abnehmer des abgelaufenen Jahres sowie
  • über die Ergebnisse einer externen Kontrolle.

Betroffene Unternehmen

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbrennstoffen deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Beim Erfüllen folgender Voraussetzungen endet die Abfalleigenschaft mit der Deklaration:

  • Das Abfallende für Ersatzbrennstoffe ist an eine bestimmungsgemäße Verwendung geknüpft.
  • Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 einhalten, verbrannt werden.

Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffprodukten gilt als geeignete Risikomanagementmaßnahme gemäß REACH.

Fristen

Für das Abfallende eines Ersatzbrennstoffproduktes muss ein Beurteilungsnachweis an das BMK übermittelt werden.

Die jährliche Meldung muss dem BMK bis 10. April des Folgejahres übermittelt werden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/3) ( BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien

Verfahrensablauf

Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer erstellt einen Beurteilungsnachweis und übermittelt ihn an die zuständige Stelle.

Bei der jährlichen Meldung ist genauso vorzugehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beurteilungsnachweis
  • Jahresmeldung

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Musterformulare für Beurteilungsnachweise ( BMK)

Für die jährliche Abfallendemeldung gibt es noch kein Formular.

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie