Aushang Arbeitszeitregelung und Ruhezeitregelung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiteinteilung und die Ruhezeiteinteilung im Betrieb aushängen.
Die Arbeitszeiteinteilung muss enthalten:
- Beginn und Ende der Normalarbeitszeit
- Zahl und Dauer der Ruhepausen
- Den Zeitpunkt der Ruhepausen, wenn diese generell festgesetzt sind
- Bei Gleitzeit auch den Gleitzeitrahmen und allfällige Übertragungsmöglichkeiten.
In Krankenanstalten ist an Stelle dieser Angaben der Dienstplan auszuhängen.
Die Ruhezeiteinteilung muss Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit enthalten.
Die Einteilungen sind in der Betriebsstätte (also auch in Filialen, die kein eigener Betrieb sind), an einer geeigneten Stelle auszuhängen, die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer leicht zugänglich ist.
Die Einteilungen können den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern aber auch über einen PC zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis
Beide Einteilungen können in einem Dokument zusammen ausgehängt werden.
Betroffene Unternehmen
Die Arbeitszeiteinteilung muss ausgehängt werden, wenn Personen beschäftigt werden, die unter das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz oder das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz fallen.
Die Ruhezeiteinteilung muss ausgehängt werden, wenn Personen beschäftigt werden, die unter das Arbeitsruhegesetz (gilt auch für Krankenanstalten), das Bäckereiarbeiter/innengesetz oder das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz fallen.
Weiterführende Links
Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung
Rechtsgrundlagen
- § 25 Arbeitszeitgesetz (AZG)
- § 24 Arbeitsruhegesetz (ARG)
- § 18 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
- § 10 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
- § 27 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft