Vergabeverfahren
Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber müssen ihre Aufträge in der Regel über ein Vergabeverfahren vergeben. Dafür müssen sie Aufträge öffentlich ausschreiben und sich an die Vorgaben des Vergaberechts halten. Im Gegensatz zu privaten Auftraggebern können sie ihre Vertragspartnerin/ihren Vertragspartner nicht frei wählen. An öffentlichen Ausschreibungen können alle Unternehmen, auch KMU und Einzelunternehmen, teilnehmen.
Ausschreibungen suchen und finden
Mit dem USP Service "Ausschreibungssuche" kann man alle nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) veröffentlichten Ausschreibungen an einer Stelle suchen und einsehen. Dafür ist keine Anmeldung notwendig. Darüber hinaus bietet das Service viele Features wie eine Volltextsuche und verschiedene Filter- und Sortiermöglichkeiten.
Metadaten erstellen
Metadaten sind auf data.gv.at bereitzustellende Daten, die einen Verweis auf die Kerndaten enthalten. Mit dem Service der Metadatenerstellung ermöglicht das USP dem Auftraggeber bzw. dessen technischer Dienstleisterin/technischem Dienstleister das Publizieren von Metadaten auf data.gv.at.
Um Metadaten anzulegen, müssen Sie zuerst im USP angemeldet sein sowie sich das entsprechende Verfahrensrecht "eProcurement Metadaten-Ersteller" durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator Ihres Unternehmens zuordnen lassen. Data.gv.at informiert Sie über die Formatvorgaben für Kerndaten und Kerndatenquellen (→ data.gv.at).
Auftragsarten
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen folgende Aufträge öffentlich ausschreiben:
- Bauaufträge
- Lieferaufträge
- Dienstleistungsaufträge
Es ist gesetzlich geregelt, wie Aufträge zu beurteilen sind, die verschiedene Komponenten dieser Auftragsarten enthalten.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sind
- Bund,
- Bundesländer,
- Gemeinden und
- Gemeindeverbände.
Auch öffentliche Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber: Das sind zumindest teilrechtsfähige Gesellschaften oder Körperschaften, die Aufgaben ausüben, die im Allgemeininteresse liegen und diese nicht kommerziell anbieten. Sie werden vom Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen finanziert oder kontrolliert (z.B. Sozialversicherungsträger).
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber üben bestimmte Tätigkeiten wie beispielweise Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung aus. Für das Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern gilt das BVergG 2018 mit Ausnahme seines zweiten Teils. Sektorenauftraggeber können auch private Unternehmen sein.
Grundsätze des Vergabeverfahrens
In jedem Vergabeverfahren sind die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Das sind unter anderen das Diskriminierungsverbot entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen/Bewerber und Bieterinnen/Bieter.
Außerdem dürfen Aufträge nur an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. "Geeignet" bedeutet, dass das Unternehmen die berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit innehat, um den Auftrag durchzuführen und es außerdem (finanziell, wirtschaftlich und technisch) leistungsfähig ist. Das Unternehmen muss alle drei Elemente nachweisen können, um einen Auftrag zu erhalten. Es kann seine Eignung auch durch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nachweisen.
Verfahrensablauf und Rechtsschutz für Bieter
Der genaue Ablauf eines Vergabeverfahrens hängt von der jeweiligen Verfahrensart ab. Je nach Art des Auftrags (Bau, Lieferung, Dienstleistung oder Konzession) und Höhe des geschätzten Auftragswerts haben sie mehr oder weniger Spielraum bei der Gestaltung des Verfahrens. Die Fristen, in denen ein Angebot abgegeben werden kann oder in denen ein Zuschlag erteilt werden muss, hängen ebenfalls von der Verfahrensart ab.
Im Wesentlichen gilt der folgende Ablauf:
- Eine öffentliche Ausschreibung wird in Datenbanken oder Publikationsmedien veröffentlicht
- Bieterinnen/Bieter können dazu Fragen stellen und die Ausschreibung beinspruchen
- Unternehmen geben fristgerecht ein Angebot ab
- Der Auftraggeber prüft und bewertet das Angebot im Zuschlagsverfahren
- Angebote werden ausgeschieden bzw. Bieterinnen/Bieter ausgeschlossen
- Ein Unternehmen erhält den Zuschlag oder der Auftraggeber widerruft die Ausschreibung
Bieterinnen/Bieter, die mit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers nicht einverstanden sind, können dies in einem öffentlich-rechtlichen Vergabekontrollverfahren geltend machen.
Die Schwellenwerte der Europäischen Union (EU)
Die Europäische Kommission legt alle zwei Jahre Werte fest, mit denen Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zugeordnet werden. Der konkret zu beachtende Schwellenwert hängt von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber und der Auftragsart ab.
Wenn der geschätzte Auftragswert (exklusive Umsatzsteuer) den Schwellenwert erreicht, erfolgt die Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich. Der Oberschwellenbereich gibt im Wesentlichen die Regelungen der Vergaberichtlinien der EU wieder. Auftragsvergaben im Oberschwellenbereich müssen EU-weit ausgeschrieben werden und vollelektronisch als e-Vergabe abgewickelt werden.
Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich können hingegen flexibler gestaltet werden und es reicht eine nationale Ausschreibung. Zum Beispiel hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber im Unterschwellenbereich mehr Freiheiten bei der Wahl der Verfahrensart.
Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Dezember 2023 angepasst und vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) im Bundesgesetzblatt (→ RIS) kundgemacht. Zum Beispiel gelten für öffentliche Bauaufträge mit einem Auftragswert von mindestens 5.538.000 Euro die Regelungen des Oberschwellenbereichs.
Nationale Schwellenwerte im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich können die EU-Mitgliedstaaten weitere Schwellenwerte festsetzen. Neben den gesetzlichen Vorgaben gelten bis 31. Dezember 2025 die Beträge der Schwellenwerteverordnung 2023.
Zum Beispiel können Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Wert von 100.000 Euro mit der Verfahrensart "Direktvergabe" an geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 1 Million Euro kann die Verfahrensart "nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung" durchgeführt werden.
Achtung
Die Ausführungen am Unternehmensserviceportal (USP) beziehen sich auf Ausschreibungen, die dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) unterliegen. Darüber hinaus gibt es eigene Regeln für die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich und für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlagen
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
- Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012)
- Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergKonz 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz