Vergabeverfahren – Angebot und Teilnahmeantrag
Angebot
Wie die Ausschreibung auf der Auftraggeberseite, stellt das Angebot auf der Bieterseite das zentrale Dokument in einem Vergabeverfahren dar. Mit ihrem Angebot erklären die Bieterinnen/Bieter, dass sie
- die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennen,
- über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
- die ausgeschriebenen Leistungen zu den angegebenen Bestimmungen und Preisen zu erbringen bereit sind und
- sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihr Angebot binden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Das Angebot hat sich grundsätzlich an die Ausschreibung zu halten. Folgende Angaben hat ein Angebot zu enthalten – wobei es sich dabei bloß um eine beispielhafte Aufzählung handelt:
- Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz der Bieterin/des Bieters. Bei Arbeitsgemeinschaften ist eine zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigte Person zu benennen.
- Bekanntgabe der Teilleistungen, die die Bieterin/der Bieter an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt (zu beachten ist, dass zwischen Subunternehmen, auf deren Kapazität sich die Bieterin/der Bieter zum Nachweis ihrer/seiner Eignung stützt, und anderen Subunternehmen zu unterscheiden ist; das Bundesvergabegesetz enthält Anforderungen und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit Subunternehmen; im Bundesvergabegesetz ist auch eine Definition der Subunternehmen enthalten. Die Lieferung nicht handelsüblicher Waren stellt eine Subunternehmerleistung dar).
- Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist.
- Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium (Sicherstellung) erlegt wurde.
- Preise mit allen geforderten Aufgliederungen.
- Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder von der Bieterin/dem Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen.
- Aufzählung der im Angebot beigeschlossenen Unterlagen bzw. jener, die gesondert eingereicht werden.
- Allfällige Alternativangebote
- Datum und rechtsgültige Unterfertigung (bei elektronisch übermittelten Angeboten eine qualifizierte elektronische Signatur) der Bieterin/des Bieters. Angebote im Oberschwellenbereich müssen elektronisch abgegeben werden.
Tipp
Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sowie zu anderen Arten der elektronischen Signatur finden sich auf den Seiten der Plattform Digitales Österreich (→ PDÖ).
Angebotsabgabe
Auf welche Weise Unternehmen Angebote abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.
Öffentliche Auftraggeber
Offenes Verfahren:
- Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung:
- Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen
Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:
- gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber
Wettbewerblicher Dialog:
- Aufforderung des Auftraggebers an die verbliebenen Teilnehmerinnen/Teilnehmer, auf der Grundlage der vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung ein Angebot zu legen
Dynamisches Beschaffungssystem:
- gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages
Sektorenauftraggeber
Offenes Verfahren:
- Einreichung der Angebote durch Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist
Nicht offenes Verfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb:
- Einholung von Angeboten durch Auftraggeber von den in Aussicht genommenen Unternehmen
Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:
- gleichzeitige schriftliche Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber zur Angebotsabgabe durch den Sektorenauftraggeber
Wettbewerbe:
- Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb für Bewerberinnen/Bewerber, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind
Dynamisches Beschaffungssystem:
- Gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Vergabe jedes Einzelauftrages
Weitere Informationen zu Angebotsmängeln befinden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist jene Frist, innerhalb der das Angebot einer Bieterin/eines Bieters eingehen muss.
Die Frist beginnt
- beim offenen Verfahren mit dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (Oberschwellenbereich) bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (Unterschwellenbereich),
- bei anderen Verfahren mit dem Absenden der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Es sind bestimmte gesetzliche Mindestfristen einzuhalten (Abweichungen sind in Ausnahmefällen möglich!), die abhängig sind
- von der Art des Verfahrens,
- vom geschätzten Auftragswert,
- davon, ob zuvor eine Vorinformation geschalten wurde,
- von der Verwendung elektronischer Medien (die Nichtverwendung kann die Mindestfrist um fünf Tage verlängern) oder
- vom Vorliegen von Dringlichkeit.
Teilnahmeantrag
Auf welche Weise Unternehmen Teilnahmeanträge abgeben, hängt von der Verfahrensart und dem Auftraggeber ab.
Öffentliche Auftraggeber
Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
- Benötigt das Unternehmen zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit oder Befugnis Subunternehmen, muss das Unternehmen die in Frage kommenden Subunternehmen bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt geben.
Wettbewerblicher Dialog:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
Sektorenauftraggeber
Nicht offener Wettbewerb:
- von der Ausloberin/dem Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmerinnen/Wettbewerbsteilnehmer werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert
Hinweis
Dieser nicht offene Wettbewerb ist in § 42 des Bundesvergabegesetzes auch für öffentliche Auftraggeber geregelt.
Nicht offenes Verfahren nach Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb:
- Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden. Interessenbekundungen auf Teilnahme können auch telefonisch oder mittels Telefax übermittelt werden.
Dynamisches Beschaffungssystem:
- während der gesamten Laufzeit kann jedes Unternehmen auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmerin/Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden.
Hinweis
Dieselbe Regelung besteht für die öffentlichen Auftraggeber.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz